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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Keine Videokonferenzen durch Zulassungsgremien

Unter dem Eindruck der Corona-Pandemie sind zahlreiche Zulassungs- und Berufungsausschüsse dazu übergegangen, ihre Sitzungen als Videokonferenz durchzuführen. Das Sozialgericht Marburg (Gerichtsbescheid vom 17.03.2021, Az. S 12 KA 268/20) und das Sozialgericht Schwerin (Beschluss vom 01.12.2020 – S 3 KA 36/20 ER) entschieden nun, dass die vollständige Ersetzung der mündlichen Verhandlung vor den Zulassungsgremien durch eine Videokonferenz ohne Möglichkeit des persönlichen Erscheinens nicht möglich ist. Im ersten Fall hatte sich ein Radiologe um einen hälftigen Sitz beworben, einen Antrag auf Zulassung gestellt und trug vor, er verfüge weder über die für die Videokonferenz erforderliche technische Ausstattung und Kenntnisse noch gebe es aufgrund medizinischer Indikation die Notwendigkeit, ihn von der Sitzung auszuschließen. Im zweiten Fall begehrte ein Gynäkologe eine Sonderbedarfszulassung, nahm an der Videokonferenz teil und rügte die Teilnahmeform im Klageverfahren gegen den ablehnenden Beschluss. Die Gerichte hoben beide Entscheidungen aufgrund eines Verfahrensfehlers auf. „Sitzung“ der Zulassungsgremien im Sinne der Ärzte-Zulassungsverordnung meine eine Präsenzveranstaltung seiner Mitglieder, welche die mündliche Verhandlung einschließe. Andere Verfahrensarten seien auch unter Pandemiebedingungen nicht möglich. Der Gesetzgeber habe zwar in einigen Bereichen verfahrensrechtliche Sonderregelungen geschaffen, nicht jedoch für das vertrags(zahn)ärztliche Zulassungsverfahren. Angesichts der aus der Praxis guten Erfahrungen mit Videokonferenzen der Zulassungsgremien zum einen und zum anderen aufgrund der zu begrüßenden Schutzmaßnahmen zur Pandemiebekämpfung hat der Gesetzgeber angekündigt, hier nachsteuern und die Ärztezulassungs-Verordnung anpassen zu wollen.


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