Keine Vermutung eines Behandlungsfehlers bei nicht dokumentiertem Beschwerdeverlauf
Wenn in einer Behandlungsdokumentation der Beschwerdeverlauf nicht dokumentiert ist und sich daher nicht einschätzen lässt, ab welchem Zeitpunkt die Indikation zu einer Operation bestand, führe dies nach dem Beschluss des OLG Dresden vom 13.09.2022 – 4 U 583/22 – auch dann nicht zu der Vermutung eines Behandlungsfehlers, wenn nähere Aufzeichnungen in medizinischer Sicht geboten gewesen wären. Die unterbliebene Dokumentation begründe weder eine eigene Anspruchsgrundlage, noch führe sie zur Beweislastumkehr hinsichtlich eines Ursachenzusammenhanges. Nach der zu § 630h Abs. 3 BGB ergangenen Rechtsprechung des BGH folge aus der fehlenden Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme lediglich die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. In dem konkreten Streitfall war jedoch unstreitig, dass die operative Versorgung eines Aneurysma spurium erfolgt war. Zudem komme ein Anscheinsbeweis im Arzthaftungsrecht nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Behandlungsfehler in Betracht. Es gäbe keinen allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz, wonach der Eintritt einer Komplikation auf einen ärztlichen Fehler zurückzuführen ist.
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