Keine Verletzung der Aufklärungspflicht bei Unkenntnis und fehlender Pflicht der Kenntnis des Risiko
Das OLG Dresden weist in seinem Beschluss vom 01.11.2023 (Az. 4 U 1238/23) darauf hin, dass soweit ein Risiko dem aufklärenden Arzt nicht bekannt ist und es ihm auch nicht bekannt sein musste, eine Haftung aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten nicht gegeben ist.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Aufklärungsrüge dahingehend erhoben, dass nicht über das potentielle Risiko eines tödlichen Blutverlustes im Rahmen einer Dialysebehandlung aufgeklärt worden sei. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund des Umstandes, dass es im literarischen Standardwerk der Dialysebehandlung an der Erwähnung von potentiell tödlichen Behandlungsfolgen fehle und damit die Aufklärung der Beklagten keine Aussage über deren Vorhersehbarkeit enthalte. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang ein Risiko, das dem behandelnden Arzt nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste. Entsprechend kommt eine Haftung mangels Verschulden nicht in Betracht.
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