Keine Pflicht zur Einbestellung eines Patienten bei versäumter Wiedervorstellung
Nimmt ein Patient einen wegen kontrollbedürftiger Befunde vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft den Arzt keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17.06.2024 (Az. 5 U 133/23) die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Köln zurückgewiesen. Bei der Klägerin war rund ein Jahr nach dem ersten Auftreten von Veränderungen an der linken Brust ein invasiv lobuläres Karzinom diagnostiziert worden. In der Zwischenzeit war die Klägerin mehrfach zu Kontrolluntersuchungen in der gynäkologischen Praxis der Beklagten erschienen. Die Untersuchungen waren – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – jeweils korrekt durchgeführt worden und hatten bis August 2018 auch keinen Befund ergeben, der die Durchführung einer Mammographie erforderlich gemacht hätte. Allerdings war die Klägerin zwischen November 2017 und August 2018 trotz vereinbartem Kontrolltermin nach drei Monaten und auch der Aufforderung, sich bei Verschlechterung/Veränderung wieder vorzustellen, nicht in der Praxis der Beklagten erschienen. Der 5. Senat des OLG Köln befand, dass es keine Verpflichtung der Beklagten gab, die Klägerin nach Ablauf des Kontrollintervalls nach der letzten Untersuchung im November 2017 einzubestellen. Es sei die freie Entscheidung eines Patienten, ob, wann und bei welchem Arzt er sich behandeln lassen wolle. Ein eigenverantwortliches Handeln des Patienten dürfe auch vom Arzt vorausgesetzt werden. Unabhängig von praktischen Bedenken hinsichtlich einer zwangsweisen Einbestellung und Behandlung sei ein solches Vorgehen der Rechtsordnung fremd und könne auch in Ermangelung entsprechender Mittel nicht vom Arzt gegenüber dem Patienten durchgesetzt werden.
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