Keine Gewöhnung als Voraussetzung bei der Berechnung von Beatmungsstunden
Das Landessozialgericht Bayern hat sich mit seinem Urteil vom 26.05.2020 (Az. L 5 KR 273/17) gegen die vom Bundessozialgericht bislang definierten Anforderungen der Entwöhnungsphase bei der Berechnung von Beatmungsstunden gewandt. Soweit nämlich bislang mit Urteil vom 19.12.2017 (Az. B1 KR 18/17 R) konstatiert worden sei, dass eine Entwöhnung nicht mit dem Beginn der maschinellen Beatmung beginnen könne, vielmehr sich der Patient an eine maschinelle Beatmung gewöhnt haben müsse, nur unter diesen Voraussetzungen seien bei einer intermittierenden Entwöhnungsbehandlung auch Stunden der Spontanatmung als Beatmungsstunden zu berücksichtigen, so fände diese Definition weder eine Grundlage im Wortlaut der DKR 1001l, noch basiere sie auf fachmedizinisch anerkannten Zusammenhängen. In der DKR 1001l werde der Begriff der Gewöhnung nicht verwendet. Dieser existiere im Sinne einer Kausalkette Gewöhnung-Entwöhnung im Bereich der Beatmung auch nicht. Nach dem Positionspapier der DGP und des VPK (Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin und Verband pneumologischer Kliniken, Anm. der Verf.) finde bei der maschinellen Beatmung, anders als beispielsweise bei Suchtkrankheiten, eine Gewöhnung im pathophysiologischen Sinn nicht statt. Grund der künstlichen Beatmung sei immer eine akute Gasaustauschstörung oder Schwächung bzw. Überlastung der Atemmuskulatur. Dementsprechend bedürfe es für eine Entwöhnung, also für das sog. Weaning von der künstlichen Beatmung auch keiner vorherigen Gewöhnung. Es bedürfe auch entgegen den bisherigen Ausführungen des Bundessozialgerichts keiner Zäsur bzw. eines Wechsels in der Art der Beatmung. Als Definition der Entwöhnung gelte vielmehr in der Pneumologie auch international die „Befreiung des Patienten von der Beatmung“. In dem konkret zu entscheidenden Fall einer an COPD erkrankten Versicherten mit akuter Atemnot und unmittelbar auf der Intensivstation eingeleiteter nicht-invasiver Beatmung seien daher die ersten zwei Spontanatmungsperioden als Entwöhnungsversuche in die Berechnung der Beatmungsstunden einzubeziehen, erst der dritte Entwöhnungsversuch sei erfolgreich gewesen und die respiratorische Situation stabil gewesen.
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