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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Keine Einwilligung in Operation bei falscher Information zu Routine des Operateurs

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil im 05.12.2019 (Az. 1 U 31/17) eine Entscheidung des LG Halle (Saale) teilweise abgeändert und die Klage auf Ersatz von durch eine Operation verursachten Schäden als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen. Dem Kläger war durch die Beklagten am 14.01.2004 eine zementfreier Hüftgelenkendoprothese eingesetzt worden, in deren Folge es zu mehrfachen Luxationen kam. Am 05.02.2004 wurde daraufhin eine Revisionsoperation durchgeführt und neben Pfanne und Kopf auch der Prothesenschaft ausgewechselt. In der Folge wurde die Verletzung mehrerer Nerven und ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom festgestellt. Der Senat sah es nach erneuter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger nicht wirksam in den ersten Eingriff eingewilligt hatte, da er trotz ausdrücklicher Nachfrage unzutreffende Angaben von den Beklagten hinsichtlich ihrer Erfahrung mit der Implantation einer Hüftendoprothese erhalten hatte; die Beklagten hatten dies unzutreffend als ihr „Tagesgeschäft“ bezeichnet. Nach Auffassung des Senates hatte sich der hierdurch hervorgerufene Irrtum bei dem erst 42-jährigen Kläger auf seine Einwilligung in die Operation ausgewirkt, da er diese bei wahrheitsgemäßer Antwort auf seine konkrete Frage, ob er denn bei der Beklagten zu 1) „richtig“ sei, nicht erklärt hätte. Es handele sich dabei um eine Frage hinsichtlich der Erfahrung und der Routine des Operateurs, für die zwar der Patient darlegungs- und beweispflichtig sei; durch Zeugenvernahme und Anhörung der Parteien habe der Kläger aber den Beweis geführt, dass er in Ansehung der Bezeichnung „Rückenmarkzentrum“ und aufgrund der dort anwesenden Rollstuhlfahrer Zweifel hatte, sich dort operieren zu lassen, zumal die Operation aufgrund massiver Bewegungseinschränkungen bei beiderseitigen Hüftkopfnekrosen unumgänglich war, er gleichzeitig aber zum damaligen Zeitpunkt noch Alleinverdiener der Familie war und für ihn als selbstständigem Unternehmer eine erfolgreiche Operation von existenzieller Bedeutung war. Zwar konnten die Beklagten die Operation als Fachärzte für Orthopädie ausführen, mit der Bezeichnung „Tagesgeschäft“ sei aber erkennbar Erfahrung und Routine suggeriert worden, die so nicht zutreffend war. Die nicht substanzlosen Bedenken des Klägers wurden nach Auffassung des Senates mit falschen Informationen zerstreut und der Eindruck noch dadurch unterstrichen, dass man unstreitig und nach glaubhaften Angaben des Klägers und Bekundungen der Zeugin genau in diesem Zusammenhang und für den Laien als Ausdruck besonderer Kompetenz den 6,5-fachen Gebührensatz verlangte. Zudem wurde die Operation auch grob fehlerhaft durchgeführt, da sich noch während der Operation bei Probereposition eine nicht unerhebliche Luxationstendenz ergab, die aber nicht behoben wurde und daher als eindeutige Standardunterschreitung und damit in der Wertung des Senats als grober Behandlungsfehler anzusehen sei.

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