top of page
  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Kein Schmerzensgeldanspruch bei Durchführung einer Impfung

In seinem Urteil vom 16.03.2023 (Az. 3 O 1/23) ist das Landgericht Ravensburg zu dem Ergebnis gekommen, dass allein die Durchführung einer Impfung keinen Schmerzensgeldanspruch auslöst. Die Klägerseite hat geltend gemacht, dass (mehrfach) eine Coronaschutzimpfung ohne ordnungsgemäße Aufklärung und entsprechend ohne wirksame Einwilligung erfolgt sei. Schmerzensgeldbegründend wurde allein der Vorgang der Impfung mit den üblichen Beeinträchtigungen aufgrund des Eindringens des Impfstoffes geltend gemacht, weitere Folgen bzw. Komplikationen waren nicht aufgetreten. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, dass allein das Einführen der Injektionsnadel und eine etwaige Reaktion des Körpers auf den Impfstoff im üblichen Rahmen nicht die Voraussetzungen für das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs erfüllen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sogenannte Bagatellverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch selbst bei Unterstellung einer nicht erfolgten Einwilligung nicht rechtfertigt. Das Gericht weist explizit darauf hin, dass geringfügige Verletzungen nicht nur zu einem geringen Schmerzensgeld, sondern auch zu einem vollständigen Entfall eines Schmerzensgeldanspruchs führen können. Das Vorliegen einer Bagatellverletzung ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Intensität der Primärverletzung, hier das Einbringen der Nadel, nur als sehr gering einzustufen ist und darüber hinaus auch keine Beeinträchtigung über den Zeitpunkt des Augenblicks hinaus vorlagen. Auf die Frage, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung vorlagen, kommt es unter diesem Aspekt von vornherein nicht mehr an.


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page