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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Invasive kosmetische Behandlung und Heilbehandlung durch Nichtarzt

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich der Beklagte zu 1) als Vertreter eines zwischenzeitlich verstorbenen Allgemeinmediziners, bei dem er angestellt war, ausgegeben. Über das Erbe war das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Insolvenzverwalter = Beklagter zu 2)). Ferner wurde die Haftpflichtversicherung direkt verklagt (Beklagte zu 3). Der Beklagte zu 1) hatte bei der Klägerin in einer Privatwohnung Spritzen zur Fettreduktion gesetzt. Nach Angabe der Klägerin war der Arbeitgeber kurz zuvor aus anderen Gründen in dieser Privatwohnung anwesend. Das Landgericht Köln hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) läge Verjährung vor, da die Klägerin aufgrund der äußeren Umstände hätte erkennen müssen, dass der Beklagte zu 1) kein Arzt sei. Bezüglich des Beklagten zu 2) waren die Anträge falsch gestellt worden, ferner sei die Behandlung nicht vom Versicherungsschutz der Beklagten zu 3) gedeckt. Das Oberlandesgericht Köln stellt in seinem Urteil vom 13.05.2020 (Az. 5 U 126/18) fest, dass die invasive kosmetische Behandlung des Beklagten zu 1) schon allein aus dem Grund, dass der Beklagte zu 1) über keine ärztliche Approbation verfüge, einen groben Behandlungsfehler darstelle. Eine Verjährung nahm der Senat entgegen der 1. Instanz erwartungsgemäß nicht an, die äußeren Umstände seien nicht geeignet gewesen an der Approbation des Beklagten zu 1) zu zweifeln, da ein Arzt stets ein Geschäft- und Gewinnstreben habe (!). Der Beklagten zu 2) haftet hier als Insolvenzverwalter, da nach Anpassung der Klageanträge (nun Anmeldung zur Insolvenztabelle) die Klage ebenfalls begründet war. Der Senat führt hierzu aus, dass der zwischenzeitlich verstorbene Arzt die Klägerin vor der Behandlung durch den Beklagten zu 1) hätte warnen müssen. Diese Verpflichtung sei hier durch die Garantenstellung, die der Verstorbene aus vergangenen rechtswidrigen Tun erlangt habe, deliktsrechtlich gegeben. Der Verstorbene wusste, dass der Beklagte zu 1) keine Approbation hatte und hat ihn dennoch ärztlich tätig werden lassen. Weiter führt der Senat aus, dass die Aufklärung und Warnpflicht des Arztes so sehr einem ärztlichen Behandlungverhältnis ähnelte, dass die Regeln hinsichtlich der Beweislastumkehr bei einem groben Fehler zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang stufte das Gericht konsequenterweise das Unterlassen der Warnung als grob fehlerhaft ein. Auch die Nachbehandlung der Klägerin, bezüglich derer dann ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist, stufte das Gericht als grob fehlerhaft ein, da der Beklagte zu 1) als Nichtarzt die Behandlung durchführte, siehe oben. Selbst unter der Aufsicht eines Arbeitgebers hätte der Beklagte zu 1) keine ärztlichen Tätigkeiten durchführen dürfen. Die Beklagte zu 3) haftet darüber hinaus für das Verhalten ihres verstorbenen Versicherungsnehmers, da dieser trotz der Anordnung das Ruhen seiner Approbation die Praxis mit einem entsprechenden Vertreter weiterbetreiben durfte. Der Senat führte aus, dass sich aus dem Versicherungsvertrag nicht entnehmen lasse, dass im Falle einer Anordnung des Ruhens der Approbation der Versicherungsschutz auf den Vertreter und dessen Hilfspersonal beschränkt und das eigene Verhalten des ursprünglichen Versicherungsnehmers nicht mehr mitversichert sei (!). Auch komme es hierbei nicht darauf an, dass die ursprüngliche Spritzenbehandlung vom Versicherungsschutz nicht erfasst sei, da die Beklagte zu 3) für das Unterlassen der Warnung durch Ihren Versicherungsnehmer hafte. Einen Vorsatz hinsichtlich des Verhaltens des verstorbenen Versicherungsnehmers sah der Senat nicht.

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