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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Internistischer Sachverständiger als fachgleicher Gutachter bezüglich einer kardiologischen Frageste

Der Ehemann der Klägerin war bei bekannter Nieren- und Herzinsuffizienz im Hause der Beklagten verstorben. Die Klägerin rügte in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht kein kardiologisches Zusatzgutachten eingeholt hat. Der 4. Senat des Oberlandesgericht Dresden sieht in seinem Beschluss vom 04.05.2020 (Az. 4 U 463/20) ebenso wie das erstinstanzliche Gericht keine Notwendigkeit zur Einholung eines kardiologischen Zusatzgutachtens. Die ursprüngliche gerichtliche Begutachtung erfolgte durch den Direktor einer Universitäts- und Polyklinik für Innere Medizin, der zusammen mit einem Kardiologen eine nephrologische-kardiologische Station leitet. Der Sachverständige teilte mit, dass er sich für fachlich kompetent halte, auch etwaige kardiologische Fragen zu beantworten. Ferner wies er darauf hin, dass Weiterbildungen im Bereich der Inneren Medizin auch die Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufes, der herznahen Gefäße, des Perikards usw. beinhalten würden. Vor diesem Hintergrund kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Sachverständige auch über die notwendige Kompetenz bezüglich der Beurteilung der kardiologischen Fragen verfüge und kein Verstoß gegen den Grundsatz der Beurteilung im fachgleichen Bereich vorliege.

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