Honoraranspruch des Krankenhauses in einer Akutsituation bei Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung hindert nicht das Entstehen eines Honoraranspruches in einer Akutsituation. Unabhängig davon, ob im konkreten Fall der Patientenverfügung überhaupt Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können und die Patientenverfügung erkennen lässt, ob sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll, könne von einem Arzt, dessen primäre Aufgabe es ist, das Leben seiner Patienten zu schützen und zu erhalten, nicht erwartet werden, in einer Situation, in der Minuten darüber entscheiden, ob das Leben des Patienten gerettet werden kann, diese knappe Zeit dafür zu verwenden, eine ihm vorgelegte Patientenverfügung sorgfältig und juristisch belastbar dahingehend auszulegen, ob der Patient vielleicht nicht gerettet werden möchte. Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 20.02.2023 (Az. 20 U 105/22) die Berufung der auf Ausgleich der Behandlungskosten verurteilten Alleinerbin der Erblasserin zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass der Arzt in einer Akutsituation sowohl berufsethisch als auch strafrechtlich verpflichtet sei, zunächst alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen Patienten vor dem Tod zu bewahren. Ob und wie eine eventuelle Patientenverfügung sich diesbezüglich auswirkt, könne notwendigerweise erst dann geprüft werden, wenn der Zustand des Patienten derart stabil ist, dass die für eine gründliche und gewissenhafte Prüfung der Patientenverfügung erforderliche Zeit zur Verfügung steht.
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