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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Haftung bei radiologischer Diagnostik - Röntgen I

Ist auf einem Röntgenbild die perilunäre Luxation, d.h. die Verletzung eines Handwurzelknochens, trotz allgemein hoher Übersehensrate zweifelsfrei erkennbar, ist es nach Auffassung des Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 17.08.2017, Az. 5 U 491/17) nicht gerechtfertigt, die fehlerhafte Diagnose durch die behandelnden Ärzte – sowohl Unfallchirurg als auch Röntgenologe – als vertretbare Deutung der Befunde anzusehen. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Koblenz darauf hingewiesen, dass es bzgl. der Auswertung der Röntgenaufnahme keiner ergänzenden Hinzuziehung eines radiologischen Sachverständigen bedarf, wenn die Auswertung der Röntgenaufnahme sowohl in den Fachbereich des Chirurgen (der die Verletzung operativ versorgt) als auch des Radiologen fällt. Es fehle an jedweden Anhaltspunkten dafür, dass für den Radiologen andere Maßstäbe gelten würden als für den Chirurgen, wenn auf den Röntgenbildern nach den sachverständigen Begutachtungen durch den unfallchirurgischen Sachverständigen das Verletzungsbild klar zu erkennen ist. In dem Hinweisbeschluss, auf den die Berufung der Beklagten sodann zurückgenommen wurde, erteilte der Senat auch den Hinweis, dass der Primärschaden des Patienten die durch die verzögerte Behandlung eingetretene gesundheitliche Befindlichkeit ist. Zugrunde lag dabei die (unstreitige) Feststellung, dass eine perilunäre Luxation zeitnah operativ versorgt werden muss, es im Streitfall aber zu dieser Versorgung aufgrund der Fehldiagnose der behandelnden Ärzte nicht gekommen war. Damit war nach Auffassung des Senates die haftungsbegründende Kausalität festgestellt. Die weiteren eingetretenen Folgeschäden, insbesondere eine Bewegungsbeeinträchtigung und Schmerzen unterliegen sodann bei der Betrachtung des Ursachenzusammenhanges dem Beweismaß des § 287 ZPO. Sie seien Teil der Haftungsausfüllung (unter Hinweis auf Bundesgerichtshof, NJW 2008, 1381). Aufgrund des Beweismaßes des § 287 ZPO müsse lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf der verzögerten bzw. zunächst unterlassenen Behandlung der Luxation beruhen. Soweit die Beklagten mit dem Argument, auch bei einer zeitnahen Versorgung der perilunären Luxation wäre es zu Bewegungseinschränkungen gekommen, den Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben, tragen sie für die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen die Beweislast (unter Hinweis auf Bundesgerichtshof, NJW 1016, 3522). Dabei reiche die bloße Möglichkeit des Schadenseintrittes bei rechtmäßigem Vorgehen nicht.

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