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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Grundsätze des fiktiven groben Behandlungsfehlers bei unzureichender Sicherungsaufklärung

Wird ein Patient zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle informiert und unterbleibt (lediglich) der Hinweis auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahme, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in dem Unterlassen der Warnhinweise und ist als fehlerhafte Sicherungsaufklärung zu bewerten. Gleichwohl kommen nach Auffassung des OLG Oldenburg im Urteil vom 01.03.2023, Az. 5 U 45/22 im Rahmen etwaiger Kausalitätsüberlegungen die Grundsätze über den fiktiven groben Behandlungsfehler bei hinreichendem Befund in Betracht. Im Falle einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung habe die Patientenseite darzulegen, wie sie auf die Aufklärung reagiert hätte; hierbei streite zu ihren Gunsten die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens. Insofern müsse sie beweisen, dass es zu einer Befunderhebung gekommen wäre, dass sich ein reaktionsbedürftiger Befund ergeben hätte und dass bei der Reaktion auf diesen Befund Schaden vermieden worden wäre. Entgegen herrschender Meinung sei es nach Auffassung des 5. Senats des OLG Oldenburg jedoch nicht plausibel dogmatisch-teleologisch zu begründen, warum die Grundsätze der für eine fehlerhafte Befunderhebung anerkannten Beweiserleichterung zu Gunsten der Patientenseite nicht greifen sollten. In beiden Fällen bestehe zudem der Vorwurf darin, eine Befunderhebung nicht vorgenommen zu haben, die geschuldete Befunderhebung sei daher jedes Mal „fiktiv“. Warum sich dann die beweisrechtliche Situation des Patienten, der den Beweis aufklärungsgerechten Verhaltens führen kann, erheblich verschlechtern solle, erschließe sich nicht. Eine Ungleichbehandlung für den Fall, dass die geschuldete Untersuchung durch falsche Angaben vereitelt wurde und nicht nur nicht durchgeführt wurde, erschien dem Senat nachgerade willkürlich.



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