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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz: Pflegebudget

Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde am 20.10.2022 verabschiedet. Die für Krankenhäuser wichtigste Regelung betrifft das Pflegebudget. Die Änderungen im Einzelnen:


Berücksichtigung der „sonstigen Berufe“ im Pflegebudget


Das Pflegebudget wird dahingehend gestrafft, dass grundsätzlich ab dem Jahr 2024 nur noch die Pflegepersonalkosten qualifizierter Pflegekräfte, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt werden, im Pflegebudget berücksichtigt werden können. Der überarbeitete und nunmehr verabschiedete Gesetzesentwurf enthält jedoch eine Übergangsregelung, nach der für die Jahre 2023 und 2024 die vereinbarte Anzahl der Vollkräfte ohne pflegerische Qualifikation als nachgewiesen gilt. Dafür reicht es aus, dass der Jahresabschlussprüfer die Anzahl dieser 2018 dokumentierten Vollkräfte für 2023 und 2024 bestätigt. Damit wurde die zunächst für den 01.01.2024 angekündigte Ausgliederung der "sonstigen Berufe" aus dem Pflegebudget faktisch um ein Jahr auf 2025 verschoben. Danach ist mit der endgültigen Ausgliederung der "sonstigen Berufe" zu rechnen, welche dann wieder über den Fallpauschalenkatalog vergütet werden.


Pflegeentlastende Maßnahmen

Im Rahmen der bisher streitbehafteten Verhandlungen über pflegeentlastende Maßnahmen reicht es zukünftig für die Vereinbarung aus, dass das Krankenhaus die ergriffenen Maßnahmen sowie die Wirkung der Maßnahmen benennt, um das Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu entlasten. Dies geschieht durch Vorlage einer Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung. Zusätzlich ist die Durchführung der Maßnahmen – sofern möglich – durch eine Rechnung nachzuweisen (beispielsweise bei der Anschaffung technischer Mittel, Pflegeroboter). Weitere Nachweise sind nicht erforderlich.


Die Krankenhäuser können weiterhin bis zu vier Prozent des Pflegebudgets als pflegeentlastende Maßnahmen vereinbaren. Die zunächst diskutierte Kürzung des Anteils pflegeentlastender Maßnahmen von vier auf zwei Prozent ist nicht Gesetz geworden.


Prüfungstestate ersetzen nicht die Vorlage von Unterlagen


Eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers (Wirtschaftsprüfertestat) ersetzt die für die Verhandlung eines Pflegebudgets erforderlichen Nachweise, die Verhandlung selbst und eine sich daraus ergebende – zu testierende – Vereinbarung eines Pflegebudgets nicht. Wird eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vor Verhandlung eines Pflegebudgets für das betreffende Vereinbarungsjahr (bei retrospektiver Verhandlung) vorgelegt, ersetzt dies nicht die Übermittlung der im Rahmen der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung vorgesehenen Unterlagen durch das Krankenhaus an die anderen Vertragsparteien vor Ort sowie eine Verhandlung selbst. Die Bestätigung kann jedoch zur Bewertung der vom Krankenhaus übermittelten Daten herangezogen werden.



Reform des Pflegebudgets 2025?


Der Gesetzgeber hat sich verpflichtet, das Konzept des Pflegebudgets ab dem Jahr 2025 zu überprüfen und zu überarbeiten. Konkrete Ansatzpunkte enthält das Gesetz jedoch nicht.



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