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  • AutorenbildClaudia Mareck

GBA beschließt erstmals krankenhausplanungsrelevante Qualitätsindikatoren

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) erhielt der G-BA den Auftrag, erstmals bis zum 31.12.2016 Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu beschließen, die als Grundlage für qualitätsorientierte Entscheidungen der Krankenhausplanung geeignet sind, § 136c Abs. 1 und 2 SGB V, § 6 Abs. 1a KHG. Der GBA übermittelt die Beschlüsse zu diesen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren als Empfehlung an die Planungsbehörden. Die Qualitätsindikatoren werden grundsätzlich Bestandteil des Krankenhausplans, sofern dies nicht durch Landesrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Bei dem ersten Indikatorenset hat der GBA gemäß der seinerzeitigen Begründung zum KHSG auf Leistungsbereiche der externen stationären Qualitätssicherung abgestellt und Qualitätsindikatoren für gynäkologische Operationen, Geburtshilfe und Mammachirurgie beschlossen. Eine neue GBA-Richtlinie „plan. QI-RL“ regelt nun die erforderliche Datenerhebung sowie das Verfahren zur Ermittlung der Qualitätsergebnisse. Die Daten zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren für das erste Quartal des Erfassungsjahres haben die Krankenhäuser am 15.05.2017 zu liefern. Ist das Ergebnis statistisch auffällig, erfolgt ein Datenvalidierungsverfahren sowie etwaig eine Neuberechnung der Bewertungsergebnisse. Bleibt das Krankenhaus statistisch auffällig, schließt sich ein Stellungnahmeverfahren an. Nach abschließender Bewertung durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) erfolgt eine Übermittlung der Auswertungsergebnisse an den GBA, welcher diese den Planungsbehörden zur Verfügung stellt. Die Planungsbehörden erhalten einrichtungsbezogen die Auswertungsergebnisse zu den jeweiligen Qualitätsindikatoren sowie Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Ergebnisse. Die Länder sollen so in die Lage versetzen werden, mindestens beurteilen zu können, ob ein Krankenhaus in einem Leistungsbereich bzw. in einer Abteilung eine im Vergleich mit anderen Häusern gute, durchschnittliche oder unzureichende Qualität aufweist. Es ist davon auszugehen, dass den Planungsbehörden erste Daten zum 01.09.2018 vorliegen. Da ein Krankenhaus ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen ist, sofern es nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maße unzureichende Qualität aufweist (vgl. § 8 Abs. 1b KHG), können die Qualitätsindikatoren weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Mit der plan. QI-RL wurde ein Teil der Qualitätsoffensive des KHSG ungesetzt und der Qualitätsaspekt auf die planungsrechtliche Ebene gehoben. Insbesondere Strukturqualitätskriterien regeln die Länder oftmals bislang selbst in den Krankenhausplänen. Dass hier nun auch der GBA tätig wird, wird unter Krankenhausrechtlern durchaus unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Länder kritisch diskutiert. Der Beschluss des GBA zur Erstfassung der plan. QI-RL wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt erst nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

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