Fragen zum Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht im selbständigen Beweisverfahren zulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Beschluss vom 19.05.2020 (Az. VI ZB 51/19) die von diversen Senaten vertretene Auffassung, dass Fragen bezüglich des Inhalts und des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht Gegenstand von Fragen im selbständigen Beweisverfahren sein können. Dies beinhaltet jedoch nicht die Frage, ob dann eine Aufklärung, die den festgestellten Umfang und Inhalt bezüglich der Aufklärung beinhaltete, tatsächlich stattgefunden hat. Sowohl das Landgericht als auch das Beschwerdegericht gingen davon aus, dass Fragen zur Aufklärung im Rahmen von selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungsangelegenheiten unzulässig seien. Diese Rechtsauffassung wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch von anderen Oberlandesgerichten nicht geteilt, allerdings gab es auch Rechtsprechung, die die Auffassung der vorbefassten Gerichte teilte. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss nun klar, dass Fragen zum Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht zulässig sind. Hierbei grenzt der Bundesgerichtshof die Frage, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist, scharf von der Frage, welchen Umfang und welchen Inhalt eine derartige Aufklärung bedurft hätte, ab. Die Notwendigkeit ergebe sich daraus, dass sich die Aufklärung immer nach dem konkreten Behandlungsfall und Patienten richte. Der Einwand, es fehle am rechtlichen Interesse zur Beantwortung von Fragen, die sich auf den Inhalt und den Umfang der Aufklärung richten, seien nicht beachtlich, da sich das rechtliche Interesse bereits daraus ergebe, dass durch die Behandlung dieser Frage sich gegebenenfalls ein Rechtsstreit vermeiden lasse. Der Bundesgerichtshof weist hierbei direkt auf den Umstand hin, dass das selbstständige Beweisverfahren darauf gerichtet sei, die Gerichte zu entlasten. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens seien somit nur abstrakte Fragen nach einer Aufklärung unzulässig, konkrete Fragen jedoch nicht. Mit dem Beschluss verfolgt der Bundesgerichtshof weiter seine Linie, nachdem im selbständigen Beweisverfahren de facto alle Fragen zulässig sind, soweit auch nur eine minimale Chance bzw. auch nur eine theoretische Chance bestehen könnte, dass ein Hauptsacheverfahren vermieden werden kann. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es auch zulässig ist, soweit die Antragstellerseite es ins Ermessen des Gerichts stellt, dem Sachverständigen unter Beifügung von entsprechenden Erläuterungen zu verdeutlichen, welche Risiken oder Behandlungsalternativen juristisch relevant sind.
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