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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

EuGH-Vorlage: Kostenfreie Zurverfügungstellung der ersten Kopie einer Patientenakte – Schlussanträge

Im Rahmen unserer EuGH-Vorlage bezüglich der kostenfreien Zurverfügungstellung der ersten Kopie einer Patientenakte (wir berichteten) liegen nun die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vor. Der Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass eine Kopie von personenbezogenen Daten auch dann zur Verfügung zu stellen ist, wenn die betroffene Person diese Kopie nicht für einen im 63. Erwägungsgrund der DSGVO genannten Zwecke, sondern für einen anderen, nicht auf den datenschutzbezogenen Zweck, beantragt. Jedoch sind nationale Regelungen, die den Patienten eine Kostenerstattungspflicht bezüglich der tatsächlich entstandenen Kosten auferlegen, nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschränkung des Auskunftsrechts unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Hinblick auf die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der unternehmerischen Freiheit der Ärzte erforderlich und verhältnismäßig ist. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der Ausdruck „Kopie von personenbezogenen Daten“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass er der Person ein allgemeines Recht darauf gewährt, eine vollständige Kopie aller in der Patientenakte vorhandenen Dokumente zu erhalten. Jedoch müssen bestimmte Dokumente teilweise oder vollständig zur Verfügung gestellt werden, soweit dies dazu erforderlich ist, damit die betroffene Person die übermittelten Daten verstehen kann und sie in der Lage ist, zu überprüfen, ob die übermittelten Daten vollständig und richtig sind. Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.


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