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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Erneute Begutachtung eines Röntgenbildes nach primärer Beurteilung durch den Durchgangsarzt

Der Kläger wurde von dem Beklagten zu 2), tätig im Haus der Beklagten zu 1), als Durchgangsarzt nach einem Verkehrsunfall untersucht, ferner wurde eine Röntgenaufnahme angefertigt. Es wurden mehrere Prellungen und ein Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 diagnostiziert. Daraufhin erfolgte eine stationäre Heilbehandlung für drei Tage im Hause der Beklagten zu 1). Im weiteren Verlauf stellte sich der Kläger wiederholt ambulant bei dem Beklagten zu 2) vor. Bei weiterbestehenden Beschwerden wurde dann fast zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall eine CT-Untersuchung der rechten Hüfte durchgeführt. Dabei wurde eine posttraumatische Coxarthrose auf Grundlage einer alten Acetabulumfraktur festgestellt. Infolgedessen musste der Kläger mit einer Hüft-TEP versorgt werden. Der Kläger hielt den Beklagten das Übersehen der Fraktur und den damit verbundenen Verlust des natürlichen Hüftgelenks vor. Erstinstanzlich hat das Landgericht Dessau-Roßlau die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagten nicht passivlegitimiert seien, da der Beklagte zu 2) sowohl am Unfalltag als auch im Rahmen der stationären und den ambulanten Folgebehandlungen ausschließlich in seiner Funktion als Durchgangsarzt tätig gewesen sei. Dieser Auffassung folgt das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 28.11.2019 (Az. 1 U 75/18) nicht. Der Senat, sachverständig beraten, kommt zu dem Ergebnis, dass das Übersehen der Acetabulumfraktur einen fundamentalen Diagnosefehler darstellt, zumindest jedoch eine Befunderhebungsfehler. Beide Möglichkeiten führen im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr. Fraglich war jedoch die Passivlegitimation des Beklagten zu 2). Hier differenziert der Senat zwischen dem Krankenhausaufenthalt im Zeitraum vom 09.04.2014 bis zum 11.04.2014 sowie den anschließenden Wiedervorstellungsterminen. Die streitgegenständliche Röntgenaufnahme wurde zum Zeitpunkt der Erstvorstellung am 09.04.2014 angefertigt. Bezüglich dieses Datums kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt als Durchgangsarzt tätig war, so dass ihm der fundamentale Diagnosefehler bzw. die unterlassene Befunderhebung nicht persönlich zugerechnet werden kann und entsprechend eine Haftung des Beklagten zu 2) für diesen Zeitraum ausscheidet. Anders bewertet der Senat die anschließenden Wiedervorstellungen. Hierzu führt der Senat aus, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen wäre, die Röntgenaufnahme erneut zu betrachten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass weiterhin Beschwerden geäußert worden seien. Der Sachverständige habe zwar ausgeführt, dass diese Zweitbegutachtung durch den ursprünglich begutachteten Arzt häufig unterlassen werde und dies sogar wahrscheinlich gängige Praxis sei. Dies ist jedoch nach Auffassung des Senates nicht geeignet, den geschuldeten Facharztstandard dahingehend zu definieren. Darüber hinaus habe die Abweichung von dem erwarteten Verlauf erst recht Anlass dazu gegeben, die ursprüngliche Röntgenaufnahme noch einmal zu befunden. Dies führte im Ergebnis zur Haftung des Beklagten 2). [if !supportLineBreakNewLine]

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