Erledigung des Auswahlverfahrens bei Wegfall des Ausgewählten
In seinem Gerichtsbescheid vom 24.04.2023 (Az. S 38 KA 65/21) stellte sich dem SG München die Frage, was mit den übrigen Bewerbern passiert, sofern nach erfolgter Auswahl eines Bewerbers dieser nicht mehr zur Verfügung steht.
Nach einer Reaktivierung des Planungsbereichs hatte sich ein Vertragsarzt mit einem angestellten Arzt auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz beworben. Dieser anzustellende Arzt stand nach der Auswahlentscheidung jedoch nicht mehr zur Verfügung. In einem solchen Fall erledige sich das Auswahlverfahren, urteilte das SG München. Aus welchen Gründen der Ausgewählte nicht mehr zur Verfügung stehe, sei dabei unbedeutend. Folge sei, dass die Bewerbungen der abgelehnten Bewerber nicht wieder auflebten. Die Ablehnung teile vielmehr das Schicksal der positiven Auswahl. Hier komme es nicht darauf an, wie viele Mitbewerber vorhanden waren. Selbst wenn es nur einen weiteren Mitbewerber gegeben habe und keine weitere Auswahl mehr zu treffen sei, sei das Auswahlverfahren bereits erledigt. Regelhaft bedarf es dann einer erneuten Ausschreibung. Auch Versorgungsgesichtspunkte könnten keine andere Beurteilung rechtfertigen. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des abgelehnten Mitkonkurrenten sei daher unzulässig.
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