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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Dokumentationspflicht verschiedener Fachrichtungen

Das OLG Karlsruhe führt in seinem Urteil vom 06.09.2023 (Az. 7 U 2/22) aus, dass der Operationsbericht lediglich das Behandlungsgeschehen aus der Sicht des jeweiligen Fachgebietes erstellt werden muss.

Umstände bzw. Maßnahmen, die in ein anderes Fachgebiet fallen, im vorliegenden Fall in das Fachgebiet der Anästhesie, müssen nicht dokumentiert werden. Im zugrunde liegenden Sachverhalt rügte der Kläger, dass der neurochirurgische Operationsbericht unvollständig und damit nicht verlässlich sei, da die Gabe von zwei Blutkonserven nicht erwähnt wurde. Diese Gabe war jedoch unstreitig erfolgt und im Anästhesieprotokoll der Operation, auch unter Verwendung der Aufkleber der Chargennummern, festgehalten worden. Der Senat stellt hierzu fest, dass jedes Fachgebiet nur das zu dokumentieren hat, was in diesem Fachgebiet an Behandlungen bzw. Maßnahmen auch erfolgt ist. Da die Gabe von Blutkonserven im Fachgebiet der Anästhesie erfolgte, musste dies im neurochirurgischen Operationsbericht nicht erwähnt werden. Eine Unvollständigkeit, und damit eine fehlende Verlässlichkeit des Operationsberichtes, kann im vorliegenden Fall entsprechend nicht festgestellt werden.


 

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