Darstellungslast bei behauptetem Behandlungskontakt
Nimmt ein Patient neben dem Träger eines Krankenhauses auch einen dort beschäftigten Arzt in Anspruch, muss er substantiiert einen Behandlungskontakt behaupten, wenn sich dieser nicht aus den Behandlungsunterlagen ergibt. Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 14.03.2023 (Az. 4 U 2288/22) die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Zwickau bestätigt. Die Klägerin hatte die Beklagten wegen der behaupteten Verkennung einer Kolpitis und einer verzögerten Befunderhebung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Die Verantwortlichkeit der Mitbeklagten zu 1)-3) kam dabei nach den Feststellungen sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsgerichts nicht in Betracht, da der für einen konkreten Tag behauptete Befunderhebungsfehler in Ermangelung eines Kontaktes mit diesen Beklagten nicht substantiiert behauptet worden war. Dieser ging aus den Behandlungsunterlagen auch nicht hervor. Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Substantiierungslast des Patienten im Arzthaftungsverfahren sei aber zumindest zu fordern, dass dieser substantiiert einen Behandlungskontakt mit dem beklagten Arzt behauptet, wenn er sich auf eine unterlassene Befunderhebung durch gerade diesen Arzt berufen wolle.
Steht darüber hinaus ein grober Behandlungsfehler fest, ist der Behandler zwar bekanntermaßen für die Behauptung beweisbelastet, der Schaden wäre auch bei rechtzeitigem und ausreichendem Handeln in gleicher Weise eingetreten. Hiervon sei – so der Senat – dann auszugehen, wenn der Behandler beweist, dass bei ungehindertem Geschehensablauf das Ergebnis einer rechtzeitigen Befunderhebung erst nach dem tatsächlichen Schadenseintritt (hier: Abortus incipiens) vorgelegen hätte.
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