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AutorenbildProf. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf

D-Arzt-Reform zum 01.01.2024 – Was hat sich geändert?

 

Der Zugang zum D-Arzt-Verfahren war mit Blick auf die strukturellen Herausforderungen dieses Systems und zu seiner Aufrechterhaltung zu reformieren. Die wesentlichen Änderungen sind wie folgt zusammenzufassen:

 

  • D-ärztliche Verfügbarkeit


Die die Ausübung der Tätigkeit als D-Arzt besonders relevante Änderung betrifft die Verminderung der zeitlichen Belastung von zehn Stunden täglich und die Begrenzung auf die Kernzeit von 9:00 bis 16:00 Uhr. Damit wurde die „D-ärztliche Verfügbarkeit“ als rechtliche Kategorie neu etabliert. Daraus folgt eine wesentliche Erleichterung auch für die Dienstplanung des nichtärztlichen Personals und eine Anpassung an die vertragsärztliche Sprechstundenverpflichtung von 25 Wochenstunden für GKV-Patienten.

  • Erleichterter Zugang zum (ambulanten) D-Arzt-Verfahren


Unverändert bleiben zunächst die Zulassungsvoraussetzungen in Form der Facharztanerkennung als Orthopäde und Unfallchirurg sowie eine zwölfmonatige weitere Tätigkeit an einem SAV- oder VAV-Krankenhaus.

Abweichend von den bisherigen Zugangsvoraussetzungen können von dieser Tätigkeitszeit sechs Monate auch an einem DAV-Krankenhaus oder in einer D-Arzt-Praxis abgeleistet werden. Dies dürfte in der Folge auch die Übergabe von D-Arzt-Praxen an Praxisnachfolgende erleichtern.

Für die D-Arzt-Tätigkeit an einem Krankenhaus und für ein uneingeschränktes Operationsspektrum ist Zusatzweiterbildung „Spezielle Unfallchirurgie“ Voraussetzung.

Künftig wird zudem die Ableistung der Pflichtfortbildung auch in Teilzeit (unter entsprechender Verlängerung der jeweiligen Dauer) möglich sein.

 

  • D-Arzt-Praxen: Anpassung der strukturellen Voraussetzungen


Aufgrund der verminderten strukturellen Vorgaben wird schließlich ein weiteres Hindernis für Niederlassungen und Praxisübergaben beseitigt. Sofern im gleichen Gebäude ein gesonderter Bereich für Operationen genutzt werden kann, ist nunmehr grundsätzlich das Vorhalten eines Eingriffsraums der Kategorie „B“ ausreichend.

Sofern jedoch unbeschränkt in der D-Arzt-Praxis ambulante Operationen durchgeführt werden sollen, ist mindestens ein vollwertiger Operationsraum der Kategorie „A“ vorzuhalten.

 

  • Sonographiepflicht und Übergangsfrist


Nach der Reform besteht die Verpflichtung, ein Sonographiegerät in der D-Arzt-Praxis vorzuhalten. Für bereits zugelassene D-Ärzte gilt dies ebenfalls; hier wird jedoch eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt, d.h. die Vorgabe ist bis zum 31.12.2028 umzusetzen.

 

  • Inhaltliche Anpassung der Fortbildungspflicht

 

Zur bisherigen Pflichtfortbildung „Gutachten“ kann nunmehr alternativ eine Fortbildung zu „versicherungsrechtlichen Aspekten des SGB VII“ absolviert werden. Diese Reform kommt solchen D-Ärzten entgegen, die keine Gutachtenaufträge erhalten, bisher aber dennoch die Fortbildung zu absolvieren haben.

 

  • Sonstige Anpassungen


Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen wurde auf 10 Jahre (statt der bisher geltenden 15 Jahre) reduziert und orientiert sich somit an der Musterberufsordnung.

Die bisherige Altersbegrenzung der D-Ärzte auf 68 Jahre entfällt ersatzlos.

Auch die Mindestfallzahl von 250 D-Fällen im Jahresdurchschnitt ist entfallen.

Statt der Vorhaltung einer Sterilisationseinheit kann jetzt auch auf externe Aufbereitung oder Einweginstrumente verwiesen werden.

 

Durch die zum 01.01.2024 in Kraft getretene Reform wird das Zulassungsverfahren vereinfacht und der Zugang zum D-Arzt-Verfahren flexibilisiert.


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