BVerwG: Keine Einsicht in Patientenakten zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
Ausweislich der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wurde dort am 10.03.2022 (Az. 3 C1.21) entschieden, dass die Überwachungsbehörde keinen Anspruch auf Einsicht in Patientenakten zur Überprüfung von Betäubungsmittelverschreibungen hat.
Im Rahmen routinemäßiger Kontrollen in Apotheken war der klagende Arzt aufgrund von zahlreichen Verschreibungen der Betäubungsmittel Methylphenidat und Fentanyl aufgefallen. Die Überwachungsbehörde wollte daher die medizinische Indikation der Verschreibungen überprüfen und forderte den Arzt zur Vorlage der Krankenunterlagen und der von ihm ausgestellten Betäubungsmittelrezepte bezogen auf bestimmte Patienten auf. Der Arzt lehnte dies ab und klagte gegen den Bescheid der Überwachungsbehörde.
Das BVerwG bestätigte nun, dass die Anforderung der Patientenunterlagen nicht rechtmäßig gewesen ist. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG biete für die Befugnis zur Einsicht in Patientenakten keine rechtliche Grundlage. Weiter heißt es in der Pressemitteilung, dass weder der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm noch die Gesetzessystematik Anknüpfungspunkte dafür geben würden, dass Patientenakten nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Begriff „Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr“ umfasst sein sollen. Anders liege dies für die Befugnis zur Einsicht in Betäubungsmittelrezepte. Hier finde sich in § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 8 Abs. 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) eine hinreichend bestimmte und auch im Übrigen verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.
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