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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BVerfG: Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung nach § 217 StGB mit dem GG unvereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2020 (Az. 2 BvR 2347/15 und weitere) das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung nach § 217 StGB in der Fassung vom 03.12.2015 als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig angesehen, da es unter anderem das existenziell bedeutsame Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze, auch wenn das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung legitimen Zielen des Gemeinwohls diene. Letztlich sei diese Freiheitseinschränkung jedoch nicht angemessen. Nach den Leitsätzen der Entscheidung umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasse auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung mache es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können jedoch Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassung wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sei am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass sich die Regelung der assistierten Selbsttötung in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewege. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrechts desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden und hierfür Unterstützung sucht, trete in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber hinaus auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen. Der hohe Rang, den die Verfassung der Autonomie und dem Leben beimisst sei grundsätzlich geeignet, deren effektiven präventiven Schutz auch mit Mitteln des Strafrechts zu rechtfertigen. Wenn die Rechtsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellt, so müsse sie sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB verenge die Möglichkeit einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibe. Allerdings könne auch niemand verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.

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