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  • AutorenbildClaudia Mareck

BVerfG: Drei-Monats-Frist für Aufnahme vertragsärztliche Tätigkeit verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 26.09.2016 (Az. 1 BvR 1326/15) die Regelung des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV für verfassungswidrig erklärt. Danach endet die Zulassung, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird. Diese Regelung verstößt gegen das Grundrecht der Freiheit auf Berufsausübung aus Art. 12 GG. Eine Ermächtigungsgrundlage existiert nicht, da § 98 Abs. 1 SGB V nur dazu ermächtigt, das Nähere zur vertragsärztlichen Versorgung zu regeln, § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV aber einen eigenständigen Beendigungstatbestand normiert. Die vorliegend betroffene MVZ-GmbH konnte sich auch als juristische Person auf das Grundrecht des Art. 12 GG berufen, da sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübte, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise wie einer natürlichen Person offensteht. Im vorliegenden Fall lagen aber weitere Verstöße vor, welche zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem MVZ und den Trägern der vertragsärztlichen Versorgung führten, so dass die ausgesprochene Entziehung der Zulassung dennoch aus Gründen des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V gerechtfertigt war. Denn das MVZ hatte über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren Leistungen unter der Betriebsstättennummer einer Einrichtung abgerechnet, die tatsächlich nicht existierte.

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