BSG: Welche Verzugszinsen gelten für die Aufwandspauschale?
- Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 16. Mai
- 1 Min. Lesezeit
Ausweislich des hier vorliegenden Terminsberichts über die Sitzung des 1. Senats am 20.02.2025 entschied das BSG unter dem Az. B 1 KR 15/24 R, dass es sich bei der Aufwandspauschale nicht um eine Entgeltforderung handelt. Damit entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen nicht binnen 30 Tagen und auch nicht zum erhöhten Verzugszinsanspruch (9 Prozentpunkte).
Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entstünde im Zeitpunkt der Mitteilung der Leistungsentscheidung der Krankenkasse, wonach die Vergütung nicht gekürzt werde. Die bloße Übersendung eines MD-Gutachtens reiche für die Entstehung der Aufwandspauschale nicht aus, so der 1. Senat im Terminsbericht weiter.
Comments