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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BSG: Vorrang des systematischen Verzeichnisses bei der Kodierung von Diagnosen

 

Maßgeblich für die Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen ist vorrangig das systematische Verzeichnis des ICD-Katalogs und hier die Frage, ob die Voraussetzungen des konkret in Rede stehenden Codes erfüllt sind . Das BSG hat mit Urteil vom 12.12.2023 – Az. B 1 KR 1/23 R – die Revision des klagenden Krankenhauses zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass das alphabetische Verzeichnis lediglich die Verschlüsselung nach dem systematischen Verzeichnis unterstütze. Liege – wie im streitgegenständlichen Fall in Bezug auf die als Nebendiagnose zu kodierende kardiorespiratorische Insuffizienz – ein Widerspruch beider Verzeichnisse vor, sei deshalb das systematische Verzeichnis maßgeblich. Exclusiva würden, so der 1. Senat, verbindlich nur den Ausschluss der Kodierung an der betreffenden Stelle regeln. Das Exclusivum sei aber nicht geeignet, die Einschlägigkeit des in Klammern angegebenen Codes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut zu begründen. Insofern sei die Nebendiagnose der kardiorespiratorischen Insuffizienz hier nicht mit dem Code R09.2 (nach ICD-10-GM, Version 2014) zu kodieren, da weder ein Atemstillstand noch ein Herz-Lungen-Versagen vorgelegen habe.

 

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