BSG: Verjährungsfrist bei Aufrechnung einer Aufwandspauschale
Ein im Jahr 2015 entstandener Erstattungsanspruch infolge einer gezahlten Aufwandpauschale, die sich auf eine vor dem 01.01.2016 eingeleitete sachlich-rechnerischen Prüfung bezog, unterlag nicht schon der (kurzen) zweijährigen Verjährungsfrist, gleichwohl mit Inkrafttreten des § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V zum 01.01.2019 ab diesem Zeitpunkt in analoger Anwendung der Norm die nunmehr kurze zweijährige Verjährungsfrist gelte.
Das BSG hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. B 1 KR 32/22 R) der Revision des klagenden Krankenhauses keinen Erfolg eingeräumt, der Vergütungsanspruch des Krankenhauses war durch Aufrechnung mit der Gegenforderung der Krankenkasse auf Erstattung der Aufwandspauschale erloschen. Eine rückwirkende Anwendung von § 109 Abs. 5 Satz 1 SGB V komme nicht in Betracht, da es an einer Regelungslücke fehle, in jedem Fall aber an einer vergleichbaren Interessenlage und eine verfassungsschonende enge Auslegung geboten sei. Da die Aufwandspauschale zudem keine „Vergütung“ im Sinne des § 325 SGB V alter Fassung sei und sich die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Norm „auf verfassungsrechtlich sensiblem Terrain“ bewege, sei auch § 325 SGB V a.F. eng auszulegen und komme hier ebenfalls nicht zur Anwendung.
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