BSG: Keine Kinderwunschbehandlung gleichgeschlechtlicher Eheleute zu Lasten der GKV
Am 10.11.2021 hat das BSG (Az. B 1 KR 7/21 R) entschieden, dass gleichgeschlechtliche Eheleute keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung gegen die gesetzliche Krankenversicherung haben. Ausgehend von dem Inhalt des Terminsberichts begründet der 1. Senat diese Entscheidung damit, dass das Gesetz (§ 27 a Abs. 1 Nr. 4 SGB V) nur dann eine Kinderwunschbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen vorsehe, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (homologe Insemination). Da die Klägerin allerdings die Erstattung für die Kosten eine heterologen Insemination (durch Spendersamen) begehre, sei dies nicht von § 27 a Abs.1 Nr. 4 SGB V umfasst.
Diese Bewertung hält der 1. Senat verfassungsrechtlich für unbedenklich. Zwar erkenne § 27 a SGB V als soziale Komponente die Erfüllung des Kinderwunsches innerhalb einer bestehenden Ehe als Behandlungsziel an, allerdings setze dies die eingeschränkte, aber nicht aufgehobene Zeugungsunfähigkeit voraus. Der Gesetzgeber habe sich insofern für eine homologe Insemination entschieden. Diese gesetzliche Einschränkung verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art 3 Abs. 3 GG, so der 1. Senat weiter. Es knüpfe nämlich nicht an die Gleich- oder Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe an, sondern an die Behandlungsmethode. Damit seien nicht nur gleichgeschlechtliche Ehepaare betroffen, sondern ebenso absolut Zeugungsunfähige und – von dem Erfordernis der Ehe nach § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V einmal abgesehen – auch Alleinstehende.
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