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AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

BGH: Zulässigkeit der Feststellungsklage

Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.04.2016 (VI ZR 506/14) bestätigt, dass eine Feststellungsklage auch dann noch zulässig ist, wenn einzelne Schadenspositionen schon entstanden sind. Die klagende Partei ist nicht verpflichtet bezüglich des bereits entstandenen und bezifferbaren Schadens eine Leistungsklage zu erheben. Derartige Schäden stellen nur einen Schadensteil dar, dieser führt nicht dazu, dass diesbezüglich das Feststellungsinteresse entfällt und für diesen Teil eine Feststellungsklage unzulässig wird.

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