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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BGH: Sekundäre Darlegungslast der Behandlerseite im Arzthaftungsprozess

Erneut hat sich der BGH mit der sekundären Darlegungslast der Behandlerseite beschäftigt. Mit Beschluss vom 18.02.2020 (Az. VI ZR 280/19) wurde konkretisiert, dass für das Auslösen der sekundären Darlegungslast nicht Voraussetzung sei, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt. Der Senat führt die bisherige Linie seiner Rechtsprechung, insbesondere des Beschlusses vom 25.06.2019, Az. VI ZR 12/17 fort und grenzt zum Beschluss vom 16.08.2016, Az. VI ZR 634/15 und Urteil vom 28.08.2018, Az. VI ZR 509/17 ab, dass patientenseitiger Vortrag zu konkreten Anhaltspunkten für einen Hygieneverstoß zur Auslösung der sekundären Darlegungslast ausreichend sein kann, nicht jedoch zur Voraussetzung erhoben wurde. Im nun streitigen Fall hatten die Klägerinnen als Erben der verstorbenen Patientin unter anderem behauptet, dass die Patientin in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft behandelt worden sei, womit bereits die Möglichkeit eines beim ersten stationären Aufenthalt erworbenen Keims angesprochen wurde. Zudem seien durchgängige Hygieneverstöße struktureller Art als auch individuelle Versäumnisse zu beobachten gewesen, die auch konkretisiert beschrieben wurden. Die erweiterte – sekundäre – Darlegungslast der Behandlerseite werde ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffes durch den Patienten den maßvollen Anforderungen genüge, die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlerseite gestatte und es der Behandlerseite möglich und zumutbar sei, den Sachverhalt aufzuklären. Bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes sei dies regelmäßig der Fall, da sich die Existenz möglicher Infektionsquellen (z. B. in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente als auch Maßnahmen, die die Behandlerseite im Allgemeinen und – bei Vorliegen konkreter Gefahrenquellen – im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen hat) regelmäßig der Kenntnis des Patienten entziehe, während die Behandlerseite ohne Weiteres über die entsprechenden Informationen verfüge.

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