BGH: Keine Herabsetzung der Substantiierungslast im Regressprozess gegen den medizinischen Sachverst
Mit Beschluss vom 30.01.2020 (Az. III ZR 91/19) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden könne. Unter Hinweis auf die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum befand der Bundesgerichtshof, dass für eine derartige Erleichterung bei der Verfolgung eines Anspruches aus § 839a BGB weder Bedarf noch Raum bestehe. Der Regresskläger sei auf jedem Sachgebiet dem von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen typischerweise in fachlicher Hinsicht unterliegen, dies unterscheide sich im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines medizinischen Sachverständigen nicht. Demnach sei der Regresskläger wie bei der Klage gegen andere Sachverständige gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]
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