BGH: Aufklärung bei vorhersehbarer ernsthaftes Möglichkeit der Operationserweiterung
- Dr. med. Stefan Hübel
- 31. Jan. 2024
- 1 Min. Lesezeit
Der BGH stellt in seinem Urteil vom 21.11.2023 (Az. VI ZR 380/22) fest, dass die Aufklärungspflicht vor einem operativen Eingriff auch eine ernsthaft in Betracht zuziehende Operationserweiterung umfasst.
In diesem Zusammenhang muss dann auch über etwaige zusätzliche Risiken der Operationserweiterung aufgeklärt werden. Im vorliegenden Fall erfolgte intraoperativ eine Umstellung von einer Arthroskopie auf ein offenes Verfahren in Mini-Open-Technik. Der Kläger war im Vorfeld über die Möglichkeit der Operationserweiterung aufgeklärt worden. Allerdings rügt der Kläger, dass er weder über eine erhöhte Infektionsgefahr, die von Seiten des Sachverständigen nicht bestätigt wurde, noch über die Länge der Narbe bei einem Operationswechsel von 8-9 cm aufgeklärt worden sei. Der BGH hat, wie oben bereits ausgeführt, bestätigt, dass bei einem ernsthaft in Betracht kommenden Operationswechsel über weitere Risiken, soweit diese bestehen, aufgeklärt werden muss, die Revision dennoch zurückgewiesen. Zum einen konnte der Kläger kein höheres Infektionsrisiko nachweisen, ebenso wenig konnte er beweisen, dass die verbliebene Narbe auf die Operation und nicht auf der aufgrund einer aufgetretenen Infektion notwendigen Folgeoperation beruht.
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