Beweislast der Einwilligung in alternative Behandlungsmethode
Der unter anderem an einer chronischen Niereninsuffizienz leidenden Kläger hält der Beklagten einen Behandlungsfehler hinsichtlich der kontinuierlichen der Gabe von Ibuprofen und eines dadurch seiner Auffassung nach ausgelöstes akutes Nierenversagen vor.
Darüber hinaus rügt er, dass er nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde, was die Beklagte einräumte. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten abgewiesen. Die Sachverständigen konnten weder einen Behandlungsfehler feststellen, noch dass das Nierenversagen auf die Gabe von Ibuprofen zurückzuführen sei. Ein etwaiger Aufklärungsfehler führe darüber hinaus ebenfalls nicht zu einer Haftung der Beklagten. Dieser Auffassung schließt sich das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 19.07.2023 (Az. 4 U 245/23) an. Hinsichtlich der nicht erfolgten Aufklärung bezüglich alternativer Behandlungsmethoden führt der Senat in diesem Zusammenhang aus, dass es dem Kläger obliege, zu beweisen, dass er in die alternative Behandlung eingewilligt hätte und darüber hinaus, dass dann der behauptete Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Der Senat begründet dies mit dem Hinweis, dass bei Verletzung einer ärztlichen Aufklärungspflicht der Arzt unter Beweisgesichtspunkten nicht schlechter gestellt werden dürfe als bei einem Behandlungsfehler. Insofern reiche die bloße Möglichkeit bzw. eine gewisse Wahrscheinlichkeit gemäß § 286 ZPO bezüglich der Entstehung eines Schadens nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Ergänzend weist der Senat auch noch einmal darauf hin, dass ein grober Aufklärungsfehler in der Rechtsprechung nicht anerkannt sei, so dass eine Umkehr der Beweislast unter keinen Umständen Betracht komme
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