Bestimmung des zuständigen Gerichts
Der in Regenburg wohnende Kläger macht gegen zwei Kliniken Ansprüche aufgrund vom Behandlungsfehlern geltend. Die erste Klinik befindet sich in Viechtach, Landgerichtsbezirk Deggendorf, Oberlandesbezirk München, die zweite Klinik in Cham, Landgerichtsbezirk Regensburg, Oberlandesbezirk Nürnberg. Der Kläger hatte einen Antrag auf Gerichtsstandbestimmung beim Oberlandesgericht Nürnberg gestellt, welches den Rechtstreit unter Hinweis auf seine eigene Unzuständigkeit für das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht übersandte. Mit Beschluss vom 23.08.2023, Az. 102 AR 161/22 bestimmte das Bayerische Oberste Landesgericht das Landgericht Regensburg als zuständiges Gericht. In seiner Entscheidung verwies der Senat zunächst auf seine Zuständigkeit. Da die Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben, sei das höhere gemeinschaftliche Gericht zuständig, d.h. eigentlich der Bundesgerichtshof, in Bayern jedoch seit seiner Wiedereinführung das Bayerische Oberste Landesgericht. Im Rahmen der Begründung der Entscheidung wies der Senat zudem darauf hin, dass die Parteien weder einen gemeinsamen allgemeinen noch besonderen Gerichtsstandort haben, daher sei der Gerichtstand nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie zu treffen. Unter diesen Gesichtspunkten bestimmte der Senat das Landgericht Regensburg als zuständiges Gericht, da in der diesem Gerichtsbezirk zugehörigen (zweiten) Klinik mehrere Operation stattgefunden hatten, in der ersten Klinik hingegen nur eine. Ferner sei der Klinikaufenthalt in der zweiten Klinik länger gewesen als in der ersten Klinik.
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