Besonderes Leistungsspektrum eines Arztes ist für die Entscheidung über die Durchführung des Nachbes
In seinem Urteil vom 11.02.2020 stellte das Sozialgericht München (Az. S 38 KA 45/19) klar, dass für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens die tatsächliche Versorgungssituation im Planungsbereich maßgeblich ist. Ein besonderes Leistungsspektrum kann trotz genereller Überversorgung zur Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens führen. Der beklagte Zulassungsausschuss lehnte den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens einer Psychotherapeutin (Antragstellerin), die auf die Behandlung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen und dissoziativen Identitätsstörungen spezialisiert war, wegen bestehender Überversorgung im betroffenen Planungsbereich ab. Nach Auffassung des Zulassungsausschusses kam es auf die Spezialisierung der Antragstellerin nicht an. Die im Planungsbereich ansässigen Psychotherapeuten wurden zu den Versorgungsmöglichkeiten von Traumapatienten vom Zulassungsausschuss nicht befragt. Gegen den Bescheid erhob die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Klage. Der Bescheid des Zulassungsausschusses sei rechtswidrig, da er die Versorgungssituation falsch bewerte. Der besondere Therapiebereich der Antragstellerin sei hier zu berücksichtigen. Dass hier eine Versorgungslücke bestehe bestätige sich zum einen darin, dass andere Psychotherapeuten traumatisierte Patienten auf die Antragstellerin verwiesen, zum anderen, dass die Wartezeit für einen Therapieplatz bei der Antragstellerin 2 Jahre betragen würde. Diesen Ausführungen schloss sich das Sozialgericht München vollumfänglich an und hob den Bescheid des Zulassungsausschusses auf. Insbesondere wies das Sozialgericht München darauf hin, dass hier der Zulassungsausschuss seinen Amtsermittlungspflichten (§ 20 SGB X) nicht nachgekommen war. Hier wären die im betroffenen Planungsbereich ansässigen Psychotherapeuten in jedem Falle zur tatsächlichen Versorgungssituation anzuhören gewesen.
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