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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Beschränkung der Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt

 

Bei Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages steht dem Krankenhausträger grundsätzlich das Recht zu, sich für die Behandlung seines gesamten Personals zu bedienen. Sofern ein Patient – ohne Abschluss eines Arztzusatzvertrages – seine Einwilligung dennoch auf einen bestimmten Operateur beschränken will, so muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen und ggf. auch beweisen.


Das Saarländische Oberlandesgericht wies mit Urteil vom 25.08.2023 – Az. 1 U 100/22 – die Berufung des Klägers zurück, da dieser Beweis nicht erbracht worden war – es sei zwar davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers ursprünglich durch den Beklagten zu 2) hatte operiert werden wollen, sich dann jedoch ausdrücklich mit einer Operation durch den Beklagten zu 3) einverstanden erklärt hatte, da nur dieser in der Verwendung eines speziellen Implantates an der Wirbelsäule geschult gewesen sei und ihr dies entsprechend erklärt worden war. Im Übrigen sei die Ehefrau des Klägers auch ausreichend darüber aufgeklärt worden, dass es sich mit dem „Barricaid“-Implantat um ein neuartiges Implantat handele; eines Hinweis darauf, wie viele solcher Operationen der Beklagten zu 3) bereits durchgeführt hatte, bedurfte es in Ansehung der von einer Cage-Implantation nicht wesentlich zu unterscheidenden handwerklichen Anforderungen genauso wenig wie einer Aufklärung darüber, dass bei der Operation ein Medizinprodukteberater anwesend sein würde. Dieser sei in die Heilbehandlung nicht involviert, sondern lediglich aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis (unter Hinweis auf § 31 MPG) wie eine „lebende Gebrauchsanweisung“ anzusehen, dem eine das medizinische, insbesondere das die Instrumente anreichende OP-Personal im Hinblick auf die effektive und sichere Handhabung unterstützende Funktion zukomme. Die Patienteneinwilligung umfasse insofern in der Regel auch die Hinzuziehung interner und externer Hilfspersonen, die für eine sichere und effektivere Durchführung des Eingriffs für erforderlich gehalten werden. Abschließend wies der 1. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts darauf hin, dass einer nicht den Voraussetzungen des § 630f Abs. 1 BGB entsprechenden elektronischen Dokumentation zwar keine positive Indizwirkung zukomme, diese jedoch dennoch als tatsächlicher Umstand vom Gericht kritisch zu würdigen und in die Überzeugungsbildung einzubeziehen sei.

 

 

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