Beschäftigungsverbot für ungeimpfte Klinik-Sekretärin bestätigt
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 16.09.2022 (Az. 13 B 859/22) den Eilantrag einer ungeimpften Sekretärin eines Krankenhauses zurückgewiesen, die sich in zweiter Instanz gegen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbotes ihres Arbeitsplatzes im Krankenhaus des zuständigen Gesundheitsamtes wehrte.
Zur Begründung führte das OVG NRW aus, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht bestehen würden. Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren sah das Gericht keine nennenswerte Veränderungen der wissenschaftlichen Erkenntnislage im Vergleich zum ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter gingen davon aus, dass eine Impfung im nennenswerten Umfang vor einer weiteren Übertragung des Coronavirus schütze. Insbesondere berücksichtigten die Richter auch die Zulassung der neuen Impfstoffe gegen die aktuell vorherrschende Omikron-Variante. Durch die Anpassung der Impfstoffe sei die Wirksamkeit der Impfung noch verbessert worden, was in der Abwägung zu berücksichtigen sei.
Auch mit ihren weiteren Argumenten gegen ihr Betretungs- und Beschäftigungsverbot konnte die Sekretärin nicht durchdringen. Da sie nicht vorgetragen hatte, dass sie während ihrer Beschäftigung keinerlei Kontakt zu Patienten und anderen Mitarbeitern habe, spiele es keine Rolle, ob sie patientennah oder in der Verwaltung des Krankenhauses tätig sei. Vielmehr sei ein Beschäftigungsverbot für die Krankenhausverwaltungsangestellten weniger einschneidend, da sie, anders als etwa das Pflegepersonal, in der Regel auch ihre Berufe außerhalb des Gesundheitssektors ausüben könnten. Letztlich war auch kein Gleichheitsverstoß des Gesundheitsamtes festzustellen, obschon viele Gesundheitsämter anderer Kommunen überhaupt keine Beschäftigungsverbote für Ungeimpfte erlassen haben. Das OVG stellte wenig überraschend klar, dass Einzelfallentscheidungen der Verwaltung stets nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum dem Gleichheitssatz genügen müssen. Überraschend deutlich hingegen kritisierte das OVG dabei die Gesundheitsämter, die dem Gesetzeszweck des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG zuwider handeln würden, soweit diese sich flächendeckend dazu entschlössen, keine entsprechenden Beschäftigungsverbote zu erlassen.
Zumindest für NRW hat das OVG im vorliegenden Beschluss damit klargestellt, dass es trotz der hohen Ansteckungsquote von Geimpften mit der Omikron-Variante an der Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht festhalten werde und hierin gerade keinen Grund sehe, die ihnen obliegende Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aufzuweichen.
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