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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Behandlungsfehler durch überlange Operationsdauer (11 Stunden)

Eine überlange Operationsdauer von 11 Stunden im Vergleich zu üblichen 6 Stunden kann einen Behandlungsfehler begründen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 03.05.2016 (Az. 8 U 224/12). Der Kläger hatte in dem Rechtsstreit verschiedene Aspekte der durchgeführten Operation – einer langstreckigen Wirbelsäulenversteifung, die minimalinvasiv durchgeführt worden war – gerügt. Das Landgericht war noch zu dem Ergebnis gelangt, dass weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler festzustellen seien, obwohl postoperativ eine Läsion des N. femoralis mit der Folge einer Lähmung der Kniegelenksstreckung und Hüftgelenkbeugung mit Sensibilitätsstörung aufgetreten und auf die lange Operationsdauer in Bauchlage zurückzuführen war. Die Beklagten hatten insoweit zu beweisen vermocht, dass der Lagerungsschaden nicht durch eine falsche Lagerung während der Operation verursacht worden war und die regelhafte Vorgehensweise die entsprechend lange Operationsdauer begründete. Dem folgte der Senat nicht, da der gerichtliche Sachverständige keine Erklärung dafür sah, warum die Operation mit mikrochirurgischem Vorgehen und dem Einsatz einer Hochgeschwindigkeitsfräse mit Diamantschleifkörpern trotz Adipositas und kräftigem Muskelkorsett 11 Stunden dauerte, zumal es sich bei dem Operateur um einen erfahrenen Chirurg gehandelt hatte. Dem Operationsbericht wie auch den Schilderungen des Zeugen konnten hierfür keine Gründe entnommen werden. Insbesondere das Operationsprotokoll, welches gerade hätte zeigen sollen, ob es zu Komplikationen kam und weshalb die Operation so lange dauerte, war unergiebig. Zwar konnte sich der gerichtliche Sachverständige nicht auf Leitlinien, Richtlinien oder Empfehlungen stützen, da dort Operationszeiten nicht festgelegt sind. Es genügte dem Senat allerdings die konkrete Einzelfallbetrachtung, die Beschreibung der intraoperativen Vorgehensweise und der Erfahrungswert des Sachverständigen, auch wenn dieser selbst in der hier angewendeten Operationsmethode nicht sehr erfahren war. Nach Auffassung des Senates sei nicht die eigene Erfahrung in der Durchführung der Operation entscheidend, sondern die sachkundig zu beantwortende Frage, welche Dauer der Durchschnitt der Operateure für die ausgeführte Operation benötige. Hier kam der gerichtliche Sachverständige überzeugend zu einer Operationsdauer von 6 Stunden, was sich auch mit der Aussage des Zeugen deckte, dass man ursprünglich mit einer 6-stündigen Operation gerechnet hatte.

Da die Beklagten die Kausalität zwischen Eingriff und Schaden, wie sie vom Sachverständigen sicher bejaht wurde, nicht bezweifelten, war es auch als erwiesen anzusehen, dass der Primärschaden, nämlich die beidseitige Läsion des N. femoralis, auf die fehlerhafte überlange Operationsdauer in Bauchlage zurückzuführen war.

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