Beachtung des Wunsches nach Wahlkaiserschnitt in der Schlussphase der Geburt
Der Kläger wirft den Beklagten vor, dass diese entgegen dem Wunsch seiner Mutter keinen Wahlkaiserschnitt durchgeführt hätten. Dadurch sei es zu einer Zwerchfelllähmung gekommen. Die Beklagten gaben an, dass die Mutter des Klägers eine vaginale Geburt gewünscht habe, eine Indikation für einen Kaiserschnitt lag nicht vor. Das erstinstanzlich zuständige LG Aachen (Az. 11 O 43/21) wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Anhörung der Mutter des Klägers unter dem Hinweis, dass keine Indikation für eine primäre Sectio vorgelegen habe, ab. Auch wurde eine Aufklärungspflicht bezüglich der primären Sectio verneint, da die Mutter des Klägers nicht den ausdrücklichen Wunsch einer Sectio geäußert habe. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 15.05.2024 (Az. 5 U 109/23) das Urteil des Landgerichts bestätigt. Bezüglich der angeblich fehlenden Aufklärung bezogen auf eine primäre Sectio hat der Senat ebenfalls keinen Fehler feststellen können. Die primäre Sectio stellte im vorliegenden Fall keine echte Behandlungsalternative dar. Die Mutter des Klägers habe auch nicht eine Äußerung bezüglich eines ausdrücklichen Wunsches nach einem Kaiserschnitt glaubhaft machen können. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers im Rahmen des Geburtsvorganges nicht auf einem Kaiserschnitt insistiert habe, selbst wenn im Vorfeld ein etwaig geäußerter dahingehender Wunsch bestanden hätte. Dementsprechend liegt selbst bei der Berücksichtigung eines derartigen, im Vorfeld geäußerten Wunsches kein Aufklärungsmangel vor, da unter diesen Umständen die Beklagten von einem Abweichen vom Wunsch nach einem Kaiserschnitt ausgehen durften.
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