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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Aufrechnung von Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V unwirksam

Mit Urteil vom 04.10.2022 entschied das SG Düsseldorf (Az. S 15 KR 1185/22 KH), dass die Krankenkassen ihren Anspruch auf Zahlung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V nicht aufrechnen dürfen.

Es sei zwar zunächst zutreffend, dass das Aufrechnungsverbot gemäß § 109 Abs. 6 SGB V nicht anwendbar sei, da der Vergütungsanspruch nicht mit einem Erstattungsanspruch aufgerechnet worden sei. Die Aufschlagszahlung sei insofern keine Rückforderung im Sinne der Norm. Allerdings verstoße die Aufrechnung der Krankenkasse gegen das landesvertragliche Aufrechnungsverbot NRW, stellte das SG Düsseldorf fest. Dem landesvertraglichen Aufrechnungsverbot stünde in der vorliegenden Konstellation die PrüfvV nicht entgegen. Die PrüfvV sei sachlich nicht anwendbar. Der geltend gemachte Aufschlag beruhe nicht auf einer Prüfung nach dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 275 Abs. 1c SGB V (gültig bis zum 01.01.2016). Die Aufschlagszahlung sei nur mittelbares Resultat einer Vielzahl geprüfter Rechnungen, folge aber nicht aus der Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V selbst, so die 15. Kammer des SG Düsseldorf weiter.


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