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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Aufklärungspflicht bei Weisheitszahnentfernung

Der Kläger hatte der Beklagten vorgehalten, dass es im Rahmen einer Weisheitszahnextraktion zu einer Schädigung des Nervus lingualis gekommen sei. Neben dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhob der Kläger auch eine Aufklärungsrüge dahingehend, dass er nicht über die Möglichkeit der Behandlung in einer fachärztlich oralchirurgischen Praxis, in einer kieferchirurgischen Praxis bzw. in einer Klinik aufgeklärt wurde. Erstinstanzlich war die Klage abgewiesen worden. Das OLG Dresden hat in seinem die Berufung zurückweisenden Beschluss vom 28.01.2021 (Az. 4 U 1775/20) ausgeführt, dass eine Aufklärung bezüglich der Behandlung in einer anderen Facharztpraxis oder -klinik im vorliegenden Fall nicht erfolgen musste. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger gerade nicht beweisen konnte, dass die Beklagte hinsichtlich der Weisheitszahnentfernung unerfahren war oder vergleichbare Eingriffe nur selten ausgeführt hatte. Eine Weisheitszahnextraktion stellt eine Standardbehandlung einer Zahnarztpraxis da. Vor diesem Hintergrund musste kein Hinweis auf eine fachärztliche Behandlung oder die Behandlung in einer entsprechend spezialisierten Klinik erfolgen. Darüber hinaus weist der Senat auch darauf hin, dass der Kläger auch nicht ausgeführt habe, welche weniger risikobehaftete Behandlungsalternative im Rahmen eines fachärztlich durchgeführten Eingriffs bzw. im Rahmen eines Eingriffs in einer spezialisierten Klinik hätte durchgeführt werden können. Der Vortrag des Klägers, dass allein das Auftreten einer Nervenschädigung bereits den Behandlungsfehler nachweisen würde, bezeichnet der Senat als nicht durchgreifenden Zirkelschluss. Die Läsion des Nervus lingualis im Rahmen einer Weisheitszahnentfernung stellt ein geradezu typisches Risiko dar, welches selbst bei einem noch so vorsichtigen Vorgehen, unter Einschluss aller Schutzmaßnahmen, nicht immer vermeidbar ist. Entsprechend kann aus dem Nervenschaden gerade nicht der Rückschluss auf ein fehlerhaftes Vorgehen gezogen werden.


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