Aufklärung von nicht ausreichend deutschsprechenden Patienten
In seinem Urteil vom 09.12.2015 (Az. 5 U184/14) verschärft das OLG Köln die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung von nicht ausreichend deutschsprechenden Patienten. Der Senat bestätigt zunächst die bestehende Rechtsprechung, dass sich der aufklärende Arzt vergewissern muss, dass die übersetzende Person in der Lage ist die Aufklärung zu verstehen. Die Voraussetzungen für diese „Vergewisserung“ definiert der Senat dann dahingehend, dass der aufklärende Arzt in geeigneter Art und Weise überprüfen muss ob die Übersetzung vollständig und für den Patienten verständlich erfolgt ist. Dazu muss sich der Arzt einen ungefähren Eindruck von den sprachlichen Fähigkeiten der übersetzenden Person machen, durch Beobachtung feststellen ob die Übersetzung vollständig erfolgte wobei die Länge der Übersetzung als Anhaltspunkt dient und zuletzt müssen noch Rückfragen gestellt werden um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob der nicht ausreichend deutschsprechende Patient die Aufklärung verstanden hat. Im Zweifelsfall ist immer ein Dolmetscher hinzuzuziehen, deren Sprachkenntnisse können immer als ausreichend angesehen werden.
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