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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Aufklärung bei objektiv unrichtiger Diagnose

Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 09.12.2020, Az. 4 U 1777/20 darauf hingewiesen, dass ein Behandlungsfehler im Rahmen einer falschen Diagnosestellung eine vorwerfbare Fehlinterpretation der Befunde oder die Unterlassung notwendiger Bedingungen bzw. Überprüfung voraussetzt. Unterliegt der Arzt bzw. Zahnarzt einem haftungsrechtlich relevanten Diagnoseirrtum, so kann ihm bei einer anschließenden unzureichenden Aufklärung bezüglich der möglichen Behandlungsoptionen nicht der Vorwurf eines Aufklärungsmangels gemacht werden. Die Klägerin hat dem Beklagten vorgehalten, eine Parodontitis an zwei Zähnen anhand einer OPG-Aufnahme nicht erkannt zu haben. Das Landgericht Zwickau hat in der 1. Instanz sachverständig beraten einen unbeachtlichen Diagnoseirrtum angenommen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass keine vorwerfbare Fehlinterpretation vorlag. Insbesondere hatte der Sachverständige darauf hingewiesen, dass Röntgenaufnahmen, die nach der streitgegenständlichen OPG-Aufnahme angefertigt wurden, Veränderungen zeigten, anhand derer eine nachträgliche Interpretation der streitgegenständlichen OPG-Aufnahme möglich wurde. Aus ex ante-Sicht konnte die Parotitis nicht zwingend erkannt werden. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an. Weiter wird ausgeführt, dass aufgrund des vertretbaren Diagnoseirrtums keine Aufklärung über Behandlungsalternativen erfolgen konnte, die eine korrekte objektive Beurteilung der Befunde erfordert hätte. Insofern kann dem Behandler nicht der Vorhalt gemacht werden, dass ein Aufklärungsfehler dahingehend vorliegt, dass nicht über diese Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde.


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