Aufklärung über alternative Operationszugänge im Rahmen eines Notfalls
Mit Urteil vom 08.03.2024 (Az. 26 U 75/23) bestätigte das OLG Hamm, dass im Rahmen einer laparoskopischen Notfalloperation nicht über die verschiedenen gleichwertigen Zugangsmöglichkeiten aufgeklärt werden muss.
Die Klägerin wurde notfallmäßig mit starken Oberbauchschmerzen und Verdacht auf ein akutes Abdomen in das Haus der Beklagten zu 2) eingeliefert. Der Beklagte zu 1) führte eine klinische Untersuchung durch, sowie nach seinen Angaben eine Ultraschalluntersuchung, die jedoch nicht dokumentiert wurde und dementsprechend zwischen den Parteien streitig war. Im Rahmen der sich anschließenden laparoskopischen Operation kam es beim Einbringen des ersten Trokars zu einer intraabdominellen Gefäßverletzung.
Die Klägerin rügte sowohl die initiale Befunderhebung, die gewählte Operationsmethode als auch die Operation selbst sowie die Aufklärung als fehlerhaft. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen ab. Der 26. Senat des OLG Hamm hörte den Sachverständigen erneut an. Dieser bekräftigte nochmals, dass die klinische Untersuchung im vorliegenden Fall ausreichend und eine Sonografie überflüssig gewesen sei. Eine weitere bildgebende Untersuchung sei aufgrund der Notfallsituation ebenfalls nicht indiziert gewesen. Der gewählte laparoskopische Zugang sei nicht zu beanstanden.
Bezüglich der Aufklärung führte der Sachverständige aus, dass es im vorliegenden Fall drei gleichwertige Zugangswege gegeben hätte und sich der Operateur grundsätzlich für eine der drei Techniken entscheiden müsse. Dies wird im Regelfall die Technik sein, die er am besten beherrsche. Eine spezielle Aufklärung über die verschiedenen Techniken bedürfe es im vorliegenden Fall nicht. Der Operateur schlägt dem Patienten im Notfall die Technik vor, die er, wie bereits erwähnt, am besten beherrsche. Unter diesem Aspekt stünden in der vorliegenden Notfallsituation die anderen Techniken als Alternativen nicht zur Verfügung. Wenn der Patient diese Technik ablehne, unterbliebe die Operation, was in Anbetracht des vorliegenden Notfalls nicht im Interesse des Patienten sein könne, führte der Sachverständige aus. Der Senat schloss sich dem an, sodass es auf die von der Beklagtenseite eingewandte hypothetischen Einwilligung nicht mehr ankam.
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