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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Approbationsentzug bei Verurteilung wegen des Erbringens von Bankgeschäften

Der Kläger war rechtskräftig wegen des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Daraufhin wurde seine Approbation wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs von der zuständigen Regierung widerrufen. Das Verwaltungsgericht München hat die dagegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 19.05.2020 (Az. 21 ZB 16.540) den Widerruf der ärztlichen Approbation. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Ausführungen des Klägers die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Der Kläger hatte ausgeführt, dass der Widerruf der Approbation, der einen schwerwiegenden Eingriff in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheiten bezüglich der Berufswahl darstelle, nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere habe sich sein Verhalten nicht gegen Güter des Allgemeinwohls gerichtet. Insofern diene der Ausschluss des Klägers von der weiteren Berufsausübung gerade nicht der Abwehr von Gefahren gegenüber der Allgemeinheit. Auch habe sein Verhalten maßgeblich seinen Bekannten und nur vereinzelt Patienten geschadet, wobei er stets keinen vorsätzlichen Schaden verursachen habe wollen. Er selber sei auf ein betrügerisches Modell hereingefallen und habe auch selber einen hohen finanziellen Schaden erlitten. Der Senat vertritt hingegen die Auffassung, dass es lediglich darauf ankomme, ob das Verhalten des Klägers geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen gegenüber der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu beschädigen. Insgesamt sieht der Senat die Approbationsentziehung unter Berücksichtigung des zu Grunde liegenden Sachverhalts nicht als unverhältnismäßig an. Der Kläger ist der Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig, er hat seine unzulässigen Bankgeschäfte über einen langen Zeitraum mit hohen Schadenssummen, auch für seine Patienten, betrieben. Er habe diesbezüglich auch seine Eigenschaft als Arzt benutzt, um die Geldanlage als risikolos darzustellen. Er hat das diesbezügliche Vertrauen, welches von vornherein einem Arzt entgegengebracht wird, ausgenutzt. Auch bestand bei dem Kläger die Absicht einer persönlichen Gewinnerzielung. Der Umstand, dass der Kläger selber einen finanziellen Schaden erlitten hat, mindert nicht die Tatsache, dass seine Patienten einen hohen Schaden erlitten haben. Im Übrigen weist der hohe Eigenschaden darauf hin, dass der Kläger vorrangig kein Interesse am Wohl seiner Patienten hat. Auch hat der Kläger in seinen Praxisräumen für das Anlagemodell geworben. Ihm seien Zinserträge i.H.v. 15-20 % versprochen worden, während er seinen Anlegern lediglich eine Verzinsung i.H.v. 10-12 % in Aussicht stellte. Insbesondere dieses Gewinnstreben widerspreche dem Bild eines „helfenden“ Arztes. Soweit der Kläger auch noch vorgetragen hatte, dass er nicht wegen Betruges verurteilt worden sei, so weist der Senat zu Recht darauf hin, dass die Bemessung, ob die Approbation widerrufen werden muss oder nicht, sich nicht an einen Straftatbestand knüpft, sondern an das eigentliche Fehlverhalten, welches hier gerade geeignet ist, das Vertrauen in die Ärzteschaft zu erschüttern.

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