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  • AutorenbildStephan Grundmann

Anspruch auf Drittschutz gegen ausgelagerte Praxisräume

Das Sächsische LSG hat in einem Beschluss (Az. L 1 KA 10/19 B ER) vom 19.07.2021 im einstweiligen Rechtsschutz prinzipiell den Anspruch eines MVZ auf Einschreiten der Kassenärztlichen Vereinigung gegen den Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte eines konkurrierenden MVZ bejaht.

Vorliegend betrieb das antragstellende MVZ A eine radiologische Praxis in einem Krankenhaus in X, dessen Trägerin selbst mehrere MVZ an verschiedenen Standorten unterhielt. In einem benachbarten Planungsbereich etwa 15 km von dem Standort in X entfernt betrieb das Krankenhaus das radiologische MVZ B. Nachdem es dies bei der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt hatte, betrieb das MVZ B in unmittelbarer Nachbarschaft zum MVZ A ebenfalls in den Räumlichkeiten des Krankenhauses in X ausgelagerte Praxisräume, um dort ebenso radiologische Leistungen zu erbringen.

Die Antragstellerin verlangte nun auf dem Rechtsweg das Einschreiten gegenüber diesen ausgelagerten Praxisräumen durch die Kassenärztliche Vereinigung und suchte dabei auch einstweiligen Rechtsschutz.

Obschon sich vor Abschluss des Verfahrens die Sache erledigte, da das MVZ B die Tätigkeit am streitbefangenen Standort aufgab, bestätigte das Sächsische LSG nunmehr den erstinstanzlichen Beschluss. Es wies darauf hin, dass zwar generell kein Drittschutz für einen Konkurrenten bestehen würde, solange die Kassenärztliche Vereinigung keine Bedarfsprüfung zur Genehmigung des Standorts vornehmen müsse. Dies wäre bei dem Betrieb von ausgelagerten Praxisräumen eigentlich der Fall, da diese lediglich anzeigepflichtig seien. Vorliegend wäre die Sache hingegen anders zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeit am streitigen Standort tatsächlich nicht als Betrieb anzeigepflichtiger ausgelagerter Praxisräume darstelle, sondern als Betrieb einer genehmigungspflichtigen bedarfsabhängigen Nebenbetriebsstätte. In solchen Fällen würde dem antragsstellenden MVZ A ein Abwehrrecht aus seinem eigenen Zulassungsstatus gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erwachsen. Das Sächsische LSG ist davon überzeugt, dass bei einer Entfernung von 16 km die nach § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV geforderte „räumliche Nähe“ nicht mehr vorliegen würde. Zudem neigt der Senat zu der Auffassung, dass sich ein ausgelagerter Praxisraum im selben Planungsbereich der zugehörigen Praxis befinden müsse. Somit würde der radiologische Betrieb des MVZ B am Standort X nicht mehr unter die genehmigungsfreien Regelungen von ausgelagerten Praxisstätten fallen. Die Kassenärztliche Vereinigung hätte somit nach Ansicht des Sächsischen LSG auch zum Schutze des ordnungsgemäß zugelassenen MVZ A gegen den Betrieb der ausgelagerten Praxisräume des MVZ B vorgehen müssen.

Letztlich reiht sich auch dieser Beschluss in die Tendenz der jüngeren Rechtsprechung ein, die durch eine restriktive Anwendung der Regelungen zu ausgelagerten Praxisräumen die Nutzung dieses Instrument zur Entwicklung von Praxen weiter einschränkt.


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