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Altersgruppe für das Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin angehoben

  • Autorenbild: Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
    Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
  • 5. Aug.
  • 1 Min. Lesezeit

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 785. Sitzung am 01.07.2025 beschlossen, dass mit Wirkung zum 01.10.2025 die Altersgrenze für das Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin auf 21 Jahre angehoben wird.

Hintergrund ist die aktuell gültige Gebietsdefinition der (Muster)Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer für Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin, wonach diese Facharztgruppe Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Heranwachsende behandeln darf. Ein Heranwachsender ist in Deutschland gemäß § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dementsprechend wird der EBM nun angepasst. Hierzu erfolgt die Aufnahme einer Definition für die Altersgruppe der Heranwachsenden gemäß § 1 Abs. 2 JGG in die Allgemeinen Bestimmungen 4.3.5. des EBM. Die neue Nr. 15 in die Präambel zu Kapitel 4 (Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin) des EBM stellt sodann klar, dass die Gebührenordnungspositionen (GOP) dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.

 

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