Alle guten Dinge sind nicht 3 – Kein Anspruch auf eine dritte Teilzulassung
Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 21.10.2024 (Az. L 12 KA 16/23) entschieden, dass eine vertragsärztliche Zulassung nur bis zu einem Faktor von 1,0 bestehen kann und drei Teilzulassungen daher nicht zulässig sind.
In dem zugrundeliegenden Fall verfügte die Klägerseite bereits über zwei Zulassungen zur vertragsärztlichen Versorgung mit jeweils hälftigem Versorgungsvertrag. Zudem wurde eine Filialgenehmigung erteilt. Aufgrund der bestehenden Teilzulassungen sowie der Filialgenehmigung hielt das Gericht die Klägerseite zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer weiteren – jetzt dritten – Teilzulassung für ungeeignet im Sinne von § 20 Ärzte-ZV.
Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Erteilung einer weiteren Teilzulassung es praktisch ausschließen würde, der vertragsärztlichen Versorgung in dem Umfang der bereits bestehenden Teilzulassungen zur Verfügung zu stehen. Neben einer vollen Zulassung sei kein Raum mehr für eine weitere Teilzulassung. Zur Begründung wurde auch die Ausübung der zusätzlichen Filialgenehmigung herangezogen. Das Gericht verwies insoweit auf § 95 SGB V. In der regulatorischen Planung der Praxis ist daher vermehrt darauf zu achten, wie Versorgungsverträge und zeitliche Verantwortlichkeiten zu verteilen sind.
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