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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Ablehnung eines vom Patienten gewünschten behandlungsfehlerhaften Vorgehens

Das OLG Hamm (Urteil vom 26.04.2016, Az. 26 U 116/14) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Behandler (hier ein Zahnarzt) bei festgestellter fehlerhafter Behandlung sich darauf berufen kann, dass diese (fehlerhafte) Behandlung explizit vom Patienten gewünscht wurde. Im vorliegenden Fall war bei der Klägerin eine CMD bekannt, die vorranging mittels einer Schienentherapie und einer Stabilisierung im Seitenzahnbereich zu behandeln war. Darüber hinaus war bei der Klägerin auch eine Frontzahnsanierung angezeigt, die jedoch unter Berücksichtigung der CMD erst nach Behandlung der Letzteren hätte durchgeführt werden dürfen. Die Klägerin und auch ihr Ehemann wünschten jedoch zunächst die Durchführung der Frontzahnbehandlung. Der Beklagte folgte diesem Wunsch, obwohl die Vorziehung der Frontzahnsanierung im konkreten Fall gegen den medizinischen Standard verstieß. Der Senat, sachverständig beraten, gelangte (nicht überraschend) zu dem Urteil, dass sich der Beklagte nicht mit dem Patientenwunsch exkulpieren könne, sondern der Beklagte die von der Klägerin gewünschte Behandlung hätte ablehnen müssen. Der Senat wies zudem darauf hin, dass auch das Selbstbestimmungsrecht eine fehlerhafte Behandlung nicht legitimieren würde, d.h. selbst bei einer noch so eindringlichen Aufklärung darf keine nicht dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung durchgeführt werden.

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