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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verab

Der Bundestag verabschiedete das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/18967, Gesetzesentwurf; BT-Drs. 19/19216, Beschlussempfehlung) am 14.05.2020, der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 15.05.2020 zu. Das Gesetz schließt sich an das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz an (wir berichteten), trat am 23.05.2020 in Kraft und regelt im Wesentlichen folgende Punkte:

Für Krankenhäuser:

Flexible Ausgleichspauschale nach § 11 Abs. 3 KHG (560.- EUR)

Die Pauschale kann nunmehr unterschiedlich hoch ausgestaltet werden: Die Höhe kann für Gruppen von Krankenhäusern nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen Kriterien wie bspw. nach der durchschnittlichen Fallschwere (Casemixindex) differenziert werden. Dies sei nach der Gesetzesbegründung angezeigt, wenn sich die durchschnittlichen Kosten von Gruppen von Krankenhäusern unterscheiden und eine einheitliche Pauschale zu einer Über- oder Unterdeckung der durchschnittlichen Kosten führt. Für die Differenzierung erfolgt eine Verordnung nach § 23 KHEntgG. Es ist sowohl eine Erhöhung als auch eine Absenkung der Ausgleichspauschale in Betracht zu ziehen. Dabei soll sichergestellt sein, dass die Motivation der Krankenhäuser in den Regelbetrieb nicht durch die Ausgleichspauschale gedämpft wird.

Neues Zusatzentgelt für Covid-19-Testungen

Kosten, die durch Testungen auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 während der voll- oder teilstationären Behandlung von Patienten entstehen, werden durch ein Zusatzentgelt finanziert, § 26 KHG, §§ 17b Abs. 1 Satz 7, 17d Abs. 2 Satz 2 KHEntgG. Die Krankenhäuser rechnen das Zusatzentgelt für Patienten ab, die ab Inkrafttreten des Gesetzes in das Krankenhaus aufgenommen werden und bei denen eine Testung durchgeführt wird. Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen das Entgelt innerhalb einer Woche nach Verkündung des Gesetzes fest. Erfolgt dies nicht, bestimmt die Schiedsstelle ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer weiteren Woche das Entgelt.

Klarstellung zum Fixkostendegressionsabschlag (FDA)

Mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 17.03.2019 wurde den Vertragsparteien vor Ort die Möglichkeit gegeben, Leistungen von der Erhebung des FDA auszunehmen, um unzumutbare Härten zu vermeiden, die durch die Erhebung des FDA entstehen würden, § 4 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 lit. g KHEntgG (wir berichteten). Die Formulierung der Regelung wurde zu Klarstellungszwecken wie folgt neu gefasst:

„Leistungen, die von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 KHEntgG von der Erhebung des Abschlags ausgenommen werden, um unzumutbare Härten zu vermeiden“.

Klarstellung zur Abrechnung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts

Die gesetzlichen Regelungen wurden wie folgt neu gefasst: Ist der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert für das Jahr 2020 niedriger als der nach § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geltende Pflegeentgeltwert in Höhe von 185 Euro, ist für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Pflegeentgeltwert in Höhe von 185 Euro bei der Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a KHEntgG zugrunde zu legen; die für das Jahr 2020 in § 15 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2 KHEntgG getroffenen Regelungen gelten entsprechend, § 6a Abs. 4 KHEntgG. Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert nach § 6a Abs. 4 KHEntgG aufgrund einer fehlenden Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 noch nicht berechnet werden, sind für die Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a KHEntgG die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wie folgt zu multiplizieren:

1. bis zum 31. März 2020 mit 146,55 Euro,

2. vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 mit 185 Euro und

3. ab dem 1. Januar 2021 mit 146,55 Euro.

Bei einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten verbleiben die Mittel aus dem Pflegeentgeltwert dem Krankenhaus und es sind für das Jahr 2020 keine Ausgleichszahlungen zu leisten; § 6a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 KHEntgG finden für das Jahr 2020 keine Anwendung. Ab dem Jahr 2021 gilt Abs. 3 entsprechend.

Damit wird eine Regelung zum anzuwendenden Pflegeentgeltwert getroffen, um eine Benachteiligung von Krankenhäusern zu vermeiden, die bereits im Jahr 2020 ihr Pflegebudget vereinbaren. Bei Krankenhäusern, bei denen der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert unterhalb von 185 Euro liegt, ist für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 ein Pflegeentgeltwert von 185,- Euro bei der Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte zugrunde zu legen. Eine Rückzahlung der zu viel erhaltenen Mittel ist für das Jahr 2020 nicht vorgesehen. Für den Fall, dass aus der Vereinbarung des Pflegebudgets ein krankenhausindividueller Pflegeentgeltwert resultiert, der über 185.- Euro liegt, ist der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert für die Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte zu nutzen. Krankenhäuser, die ab dem Jahr 2021 ihr Pflegebudget für das Jahr 2020 noch nicht vereinbart haben, haben den Pflegeentgeltwert in Höhe von 146,55 Euro bei der Abrechnung ihrer tagesbezogenen Pflegentgelte zugrunde zu legen. Als Anreiz für die Krankenhäuser zur möglichst zeitnahen Vereinbarung ihres Pflegebudgets erfolgt ab dem 1. Januar 2021 ein Rückgriff auf den Wert von 146,55 Euro. Entsprechend der bisherigen gesetzlichen Maßgabe, dass von Krankenhäusern keine Ausgleichszahlungen bei einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten zu leisten sind, wird klargestellt, dass auch kein Kostenausgleich nach § 6a Absatz 2 Satz 3 KHEntgG für das Jahr 2020 stattfindet, wenn aus der Abrechnung des Pflegeentgeltwertes von 146,55 Euro oder 185 Euro eine Überdeckung der krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten resultiert.

Übermittlungspflicht der Krankenhäuser zur Überprüfung der

Auswirkungen der Covid-19-Ausgleichsregelungen

Bereits mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz war eine Überprüfung durch das BMG auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes mit Wirkung zum 30.06.2020 vorgesehen. Ein entsprechender Beirat wurde bereits berufen (wir berichteten). Die Überprüfung wird in § 24 KHG wie folgt konkretisiert: Die zugelassenen Krankenhäuser übermitteln die Daten gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 KHEntgG an das InEK auf maschinenlesbaren Datenträgern

1. bis zum 15. Juni 2020 für Patienten, die zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.05.2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und

2. bis zum 15. Oktober 2020 für Patienten, die zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.09.2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind.

Das InEK legt bis zum 31.05.2020 das Nähere zu der Datenübermittlung fest und veröffentlicht die Festlegung auf seiner Internetseite. Es prüft die übermittelten Daten auf Plausibilität. Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Das InEK stellt dem BMG auf Anforderung unverzüglich Auswertungen für seine Belange und für die dortige Überprüfung zur Verfügung. Das InEK darf die übermittelten und anonymisierten Daten ausschließlich für die angeforderten Auswertungen nutzen. Die Kosten für die Erstellung der Auswertungen sind aus dem Zuschlag nach § 17b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 zu finanzieren.

Übermittelt ein Krankenhaus die vorbenannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, entsteht für jeden Krankenhausfall ein Abschlag in Höhe von 10.- Euro, mindestens jedoch ein Abschlag in Höhe von 20.000 Euro für jeden Standort des Krankenhauses, soweit hierdurch für das Krankenhaus keine unbillige Härte entsteht. Das InEK regelt das Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Härtefälle. Es ermittelt auf der Grundlage der ihm nach § 21 Abs. 1 KHEntgG für das Jahr 2019 übermittelten Daten und unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die SARS-CoV-2-Pandemie auf die Fallzahlen hat, für wie viele Fälle die Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt worden sind. Der Abschlag ist bei den Budgetvereinbarungen zu berücksichtigen.

Damit werden insbesondere zur Einschätzung der Auswirkungen des Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes auf die Krankenhäuser (wir berichteten) zwei unterjährige Datenübermittlungen zum Leistungsgeschehen eingeführt.

Abrechnungsprüfung bei Covid-19-Patienten

Es wird ein neuer § 25 KHG eingefügt, welcher die Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen regelt sowie eine weitere Verordnungsermächtigung für das BMG vorsieht.

Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem 01.04.2020 und einschließlich dem 30.06.2020 Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion besteht, darf der zuständige Kostenträger die ordnungsgemäße Abrechnung der von diesem Krankenhaus zwischen dem 01.04.2020 und einschließlich dem 30.06.2020 erbrachten Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in einer noch durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zu erstellenden Liste genannten Mindestmerkmale erfüllt sind. Insofern erstellt das DIMDI eine Liste der Mindestmerkmale der von ihm bestimmten Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Abs. 2 Satz 2 SGB V, die von der vorbenannten Prüfung ausgenommen sind, und veröffentlicht diese Liste barrierefrei bis sieben Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes auf seiner Internetseite. Das DIMDI kann Anpassungen der Liste vornehmen und hat diese Anpassungen auf seiner Internetseite barrierefrei zu veröffentlichen. Da das DIMDI in das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingegliedert wird, nimmt das BfArM ab dem 26.05.2020 die weiteren Anpassungen der Liste vor und veröffentlicht diese barrierefrei auf seiner Internetseite. Das BMG kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die oben genannten Fristen um bis zu insgesamt sechs Monate verlängern.

MD-Prüfquote

Die Einführung des Prüfquotensystems, in dem die maximal zulässige Prüfquote eines Krankenhauses und der potenziell zu zahlende Aufschlag auf beanstandete Abrechnungen von dem Anteil seiner unbeanstandeten Abrechnungen abhängt, war ursprünglich mit dem MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 für das Jahr 2021 vorgesehen und wird nun um ein Jahr auf 2022 verschoben, vgl. §§ 275c Abs. 2 SGB V.

Auf Grund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation erscheint es dem Gesetzgeber sachgerecht, auf der Basis des Jahres 2020 ein Prüfquotensystem aufzubauen, in dem die Höhe der Prüfquote eines Krankenhauses im Jahr 2021 von dem Anteil seiner beanstandeten Abrechnungen im Jahr 2020 abhängt. Daher wird für das Jahr 2021 eine quartalsbezogene Prüfquote von maximal 12,5 % festgelegt, die im Rahmen des MDK-Reformgesetzes für das Jahr 2020 vorgesehen war. Damit dürfen Krankenkassen im Jahr 2021 bis zu 12,5% der bei ihnen je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses durch den MD prüfen lassen. Auf Basis der durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab dem Jahr 2020 zu erstellenden vierteljährlichen Auswertungen werden die Krankenhäuser ab dem Jahr 2022 in Abhängigkeit ihrer Anteile unbeanstandeter Abrechnungen sodann in verschiedene Prüfquotenklassen eingeteilt. Die Prüfquote für das Quartal 1/2022 basiert bspw. auf der vierteljährlichen Auswertung des Quartals 3/2021.

Zudem hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Schlussrechnungen dem Quartal zugeordnet werden, in welchem die Schlussrechnung bei der Krankenkasse eingeht. Im Ergebnis wird nicht wie bislang auf das Rechnungsdatum des Krankenhauses abgestellt, sondern auf das Rechnungseingangsdatum bei der Krankenkasse. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch Krankenhausrechnungen, deren Rechnungsdatum und Versanddatum in unterschiedliche Quartale fallen, in den vierteljährlichen Auswertungen und bei der Ermittlung der Prüfquoten und potenziellen Aufschläge Berücksichtigung finden. Dies war bei der bisherigen Bezugnahme auf das Rechnungsdatum nicht gewährleistet.

Ferner wird mit einer Änderung in § 275d SGB V gewährleistet, dass die für die Strukturprüfung zuständigen Medizinischen Dienste von den Krankenhäusern informiert werden, wenn diese eines oder mehrere der nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr einhalten. Dies soll dem MD die Planung der seitens dieser Krankenhäuser in der Regel zu erwartenden Wiederholungsprüfungen erleichtern.

Auf Vorschlag des Bundesrates wurde die Frist für die Konstituierung der Medizinischen Dienste im Gesetzgebungsverfahren des MDK-Reformgesetzes um sechs Monate verlängert, sodass der Medizinische Dienst Bund erst zum 31.12.2021 konstituiert sein wird. Die Frist zum Erlass der Richtlinien nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8 SGB V durch den Medizinischen Dienst Bund wurde jedoch nicht angepasst. Eine Änderung des § 283 Abs. 2 Satz 4 SGB V korrigiert dieses Redaktionsversehen und sieht hierfür eine Frist bis zum 30.06.2022 vor.

Insgesamt geht der Gesetzgeber zu den Kosten und zum aktuellen Stand von Folgendem aus: Die im Rahmen des Prüfquotensystems erreichte durchschnittliche Prüfquote ist abhängig von den krankenhausbezogenen Anteilen unbeanstandeter Abrechnungen. Da diese aktuell nicht abgeschätzt werden können, kann der für das Jahr 2021 nun vorgesehenen bundeseinheitlich festgelegten quartalsbezogenen Prüfquote von bis zu 12,5% keine Prüfquote gegenübergestellt werden, so dass eine Abschätzung finanzieller Wirkungen für die gesetzlichen Krankenkassen nicht möglich ist. Im Rahmen des Verzichts auf Prüfung bestimmter OPS-Mindestmerkmale sei zu erwarten, dass die Krankenkassen die für das Jahr 2020 vorgegebene quartalsbezogene Prüfquote von bis zu 5% regelhaft weitgehend ausschöpfen. Dabei dürfen allerdings die temporär nicht prüfbaren Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass für eine Prüfung sein. Es sei daher davon auszugehen, dass die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste weder in nennenswertem Maß entlastet noch mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand belastet werden. Durch die einjährige Verschiebung der Einführung des Prüfquotensystems und der Festlegung einer maximal zulässigen Prüfquote von bis zu 12,5% je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenkassen kein Erfüllungsaufwand.

Meldung der Höhe der Ausgleichzahlungen gegenüber BMG

Bislang erfolgte die Meldung der abgerufenen Ausgleichszahlungen dergestalt, dass das Bundesamt für Soziale Sicherung dem Bundesministerium der Finanzen jeden Monat, erstmals zum 30. April 2020, die Höhe des an die Länder überwiesenen Betrags mitteilte. Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1. Die Meldung erfolgt nun unverzüglich gegenüber dem BMG. Das BMG übermittelt dem Bundesministerium der Finanzen wöchentlich die Mitteilungen des Bundesamts für Soziale Sicherung.

Erhöhung der Anzahl der Tests auf SARS-CoV-2 insbesondere in Krankenhäusern

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann die Krankenkassen per Verordnung dazu verpflichten, Tests auf SARS-CoV-2 oder Antikörpertests grundsätzlich auch bei fehlenden Symptomen zu bezahlen. In Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verstärkt getestet werden können. Das BMG kann die Einzelheiten der Reihentestungen festlegen. Eine Meldepflicht für Covid-19 wird eingeführt, Labore müssen auch negative Tests melden. Zur Meldepflicht zählt auch, wo sich der Infizierte wahrscheinlich angesteckt hat. Die Daten sind anonymisiert an das Robert Koch Institut zu übermitteln. Das BMG kann Labore verpflichten, Daten von Proben pseudonymisiert an das RKI zu übermitteln.

Bund übernimmt Kosten für stationäre ausländische Covid-19-Patienten

Der Bund übernimmt die Kosten für die stationäre intensivmedizinische Behandlung von Patienten aus dem europäischen Ausland, wenn die Patienten wegen fehlender Kapazitäten in ihrem Heimatland nicht behandelt werden können. Es handelt sich ausschließlich um Covid-19-bedingte Fälle aus europäischen Mitgliedsstaaten, aus dem Vereinigten Königsreich von Großbritannien und Nordirland. Eine Kostenübernahme findet nur dann statt, wenn dies zwischen den Mitgliedstaaten und den für die Krankenhausplanung zuständigen Ländern oder dem Bund vereinbart wurde. Dabei können die Genannten auf die an sich erforderliche Vorabgenehmigung des zuständigen Trägers im Heimatstaat verzichten und durch ein anderes Verfahren, z.B. die Vorlage der Europäischen Krankenversichertenkarte ersetzen. Weitere Modifikationen zur Vereinfachung dieses Verfahrens in Einzelaspekten sind nach Absprache der Beteiligten möglich. Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich in dem europarechtlich in Artikel 20 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Artikel 26 der Verordnung EG Nr. 987/2009 geregelten Verfahren. Lediglich die Endabrechnung nimmt der GKV-Spitzenverband, DVKA nicht gegenüber der ausländischen Verbindungsstelle, sondern gegenüber dem Bund, konkret dem BMG, vor. Der Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass zu Großteilen ein eingeführtes Verfahren zur Verfügung steht, das den Krankenhäusern einen Ausgleich zu GKV-Sätzen gewährt. Insbesondere müssen die Krankenhäuser die Abrechnungsfälle kennzeichnen, damit der GKV-Spitzenverband, DVKA die Endabrechnung gegenüber dem Bund vornehmen kann. Angesichts der überschaubaren Zahl aufgenommener Patienten (Stand April: ca. 200 Patienten bundesweit) und der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme bis zum 30.09.2020 wird dies für zumutbar erachtet. Die Regelung gilt für alle Behandlungen, die zwischen dem Ausbruch der SARS-CoV-2-Pandemie und dem 30.09.2020 begonnen wurden. Die finanziellen Belastungen liegen bei gleichbleibender Nachfrage bei ca. 15 Millionen Euro. Die Finanzierung soll aus den mit dem Nachtragshaushalt 2020 bei Kap. 6002 Tit. 971 07 (Globale Mehrausgabe Corona-Pandemie) bereitgestellten Haushaltsmitteln erfolgen.

Flexibilisierung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen

Das BMG wird ermächtigt, die Ausbildung zu den Gesundheitsfachberufen vorübergehend zu flexibilisieren.

Weitere Regelungen des Gesetzes:

  • Das wissenschaftliche Gutachten für den AOP-Katalog nach § 115b SGB V ist nicht bis zum 31.03.2020 (wir berichteten), sondern bis zum 30.06.2020 in Auftrag zu geben. Dementsprechend verschiebt sich die Überarbeitung des AOP-Katalogs vom 30.01.2021 auf den 31.01.2022.

  • Rund 50 Millionen Euro werden für die 375 Gesundheitsämter insbesondere zur digitalen Unterstützung zur Verfügung gestellt; beim RKI wird dauerhaft eine Kontaktstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst eingerichtet (wir berichteten).

  • Es gibt eine einmalige steuerfreie Bonuszahlung in der Altenpflege (Corona-Prämie) in Höhe von 1.000,- EUR für an direkt am Pflegebedürftigen tätige Mitarbeiter, wobei Länder und Arbeitgeber den Bonus auf bis zu 1.500.- EUR aufstocken können.

  • Der Bund legt erstmals für die Grippesaison 2020/2021 eine Impfstoffreserve an. Ärzte können den Impfstoff vorab bestellen, ohne Regressforderungen zu befürchten.

  • Bei den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden Pilotprojekte im Bereich elektronischer Übermittlungsverfahren von Verordnungen sowie der Durchführung von Abrechnungen ermöglicht.

  • Das neue Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz tritt erst später in Kraft. Das bisherige Medizinproduktegesetz gilt bis zum 26. Mai 2021 weiter, damit sich die Hersteller auf die Produktion der für die Bewältigung der Covid-19 Pandemie dringend benötigten Medizinprodukte konzentrieren können.

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